Frage an Ulrike Müller von Günter B. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrte Frau Müller,
wir betreiben im Kreuzthal die anerkante Alpe "Steinberg" und möchten zur Eigenstromversorgung ein Kleinstwindrad neben unserem Stallgebäude aufstellen. Die Gesamthöhe des im Handel angebotenen Windrades beträgt 14,25m und ist damit höher als in Bayern genehmigungsfrei (10m).
Die Gemeine Buchenberg steht der Anlage negativ gegenüber. Ich bin im Kontakt mit Herrn Kaiser und bräuchte aber noch zusätzliche Unterstützung. Könnten Sie mir bitte Ihre Meinung dazu mitteilen und event. mit den "Freien Wählern" von Buchenberg reden?
Recht herzlichen Dank und freundliche Grüße, Günter Bischoff
Sehr geehrter Herr Bischoff,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich freue mich dass Sie im Kreuzthal mit der Bewirtschaftung der Alpe Steinberg einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der eindrucksvollen Kulturlandschaft in dieser von der Natur stark benachteiligten Region leisten. Gerne werde ich Sie bei Ihrem Anliegen unterstützen und möchte Sie bitten, dass wir dazu auch in direkten Kontakt treten. Es wäre für mich auch eine sinnvolle Möglichkeit einen Ortstermin direkt an der Alpe Steinberg zu vereinbaren. Ich habe mich mit der Thematik ausführlich befasst und will Ihnen auf diesem Weg einen kurzen Überblick über die rechtliche Situation geben.
Ich kenne die Gegebenheiten vor Ort bisher noch nicht, aber ich gehe davon aus, dass die Alpe Steinberg im Außenbereich liegt. Grundsätzlich besteht für ein Kleinstwindrad in der von Ihnen geschilderten Höhe eine Genehmigungspflicht. Dabei müssen Immissionsschutzgrenzwerte eingehalten werden. Im Außenbereich kann unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass dieses Windrad ein teilprivilegiertes (begünstigtes) Bauvorhaben darstellt. Dies wäre gem. BauGB beispielsweise der Fall, wenn es
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient
- einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient
- der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient
- der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient
In Ihrem Fall würde wohl mindestens eines der Kriterien erfüllt sein.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Anlage nicht neben dem Stallgebäude zu errichten, sondern diese auf das Dach des Gebäudes zu setzen.
Maßgeblich für die 10-m-Grenze ist laut BayBO die gesamte Höhe der Kleinwindkraftanlage, d.h. zur Höhe des Mastens ist der Radius des Rotors hinzuzurechnen. Wird die Anlage auf dem Dach des Gebäudes errichtet, wird die Höhe des Gebäudes nicht mitgerechnet, da sich die Höhenbegrenzung der Kleinwindkraftanlagen - wie z.B. auch diejenige von Antennen - aus statisch-konstruktiven Erwägungen ergibt.
Sie könnten also mit einem kürzeren Masten zur selben Höhe gelangen und gleichzeitig in den Tatbestand der Verfahrensfreiheit von Kleinwindkraftanlagen unter 10 m Höhe gelangen.
Dazu muss aber in Ihrem eigenen Interesse genau überdacht werden, wie laut eine solche Anlage werden kann und ob schädliche Schwingungen durch die Art der Konstruktion entstehen können.
Ich hoffe Ihnen fürs Erste weitergeholfen zu haben und bin gerne bereit auch vor Ort den Kontakt zu den Freien Wählern herzustellen. Lassen Sie uns dies aber bitte direkt besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Müller