Portrait von Ulrich Maurer
Ulrich Maurer
DIE LINKE
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Ulrich Maurer zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Michael S. •

Frage an Ulrich Maurer von Michael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Maurer,

ich habe eine Frage zur Quotenregelung.

Grundgesetz Artikel 3 lautet:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Aus meiner Sicht verstößt die Quotenregelung, die besagt, daß bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt eingestellt werden dürfen und sollen, eindeutig gegen Art.3(3) GG: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes... bevorzugt oder benachteiligt werden".

Begründet wird dieser Verstoß gegen das GG oft mit Art.3(2): "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Diese Begründung greift nicht: Zwar darf und soll der Staat bestehende Nachteile beseitigen. Aber selbstverständlich muß er sich dabei an bestehende Gesetze und erst Recht ans GG halten: Er dürfte z.B. nicht einfach 20 Männer entlassen und dafür 20 Frauen einstellen: Das verstößt gegen den Kündigungsschutz. Erst Recht darf der Staat nicht Frauen bevorzugt einstellen(Quotenregelung), denn das verstößt gegen nicht nur gegen irgendein Gesetz, sondern gegen das GG: Niemand darf aufgrund seines Geschlechts bevorzugt werden.
Wenn der Staat trotzdem Frauen bevorzugt einstellt, dann gibt er dem (nachträglich eingefügten) Art.3(2) einen VORRANG gegenüber dem Art.3(3). Aber wodurch ist ein solcher Vorrang gerechtfertigt?

Bitte gehen Sie bei Ihrer Antwort auf meine Argumentation ein, vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schreiber

Portrait von Ulrich Maurer
Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Schreiber,

vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Meinung zur Verfassungsmäßigkeit der Quotenregelung für Frauen.

Lassen Sie mich bitte vorab auf unser Wahlprogramm von 2009 verweisen, in dem DIE LINKE unter Punkt 3.6. "Ohne Gleichstellung bleibt die Demokratie unvollständig" ihre Position zur Gleichberechtigung von Frau und Mann dargelegt hat. (http://die-linke.de/fileadmin/download/wahlen/pdf/LinkePV_LWP_BTW_090703b.pdf )

"Die größte Gefahr für die Gleichberechtigung ist der Mythos, wir hätten sie schon." Grete Nestor, 2006

Ausgehend von einer kritischen Gesellschaftsanalyse kann Gleichberechtigung nur erreicht werden, wenn die Ursachen der Diskriminierungen von Frauen sowie der Mehrfachdiskriminierungen von Migrantinnen , wie die patriarchalen, hierarchischen Geschlechterverhältnisse beseitigt werden. Diese sind als eigenständiges Herrschaftsverhältnis historisch gewachsen und haben sich im Bewusstsein vieler Menschen verankert. Auch wenn ihre Entstehungsgeschichte weit vor der Entstehung des Kapitalismus liegen, hängen kapitalistische und patriarchale Unterdrückungsverhältnisse eng zusammen, erhalten sie sich doch gegenseitig am Leben und passen "glänzend" in die Verwertungslogik des Kapitals, wie auch das konstruierte Konkurrenzdenken zwischen Menschen generell und verschiedenen Geschlechtern im Besonderen in einer Leistungsgesellschaft, die wir so ablehnen. Ein historisch gewachsenes, antiquiertes Rollenverständnis, dass einerseits der Frau implementiert und aufgezwungen wurde, sowie andererseits vom Mann gerne unhinterfragt wie selbstverständlich hingenommen, benutzt oder ausgebaut wurde und teilweise bis heute vehement zu verteidigen gesucht wird, schränkte und schränkt immer noch die Freiheit für das weibliche Geschlecht sich selbst verwirklichen zu können, bewusst oder unbewusst, ein. Dieses Rollenverständnis gilt es zu überwinden und gewisse Erfolge sind ja auch zu verzeichnen. Dabei geht es eben nicht nur um eine formal-rechtliche Gleichstellung, sondern auch um die faktische Gleichstellung der Frau.

So haben gerade viele Äußerungen bei Diskussionen über die Rechtmäßigkeit der frauenbezogenen Quotenregelung seit den achtziger Jahren aufgezeigt, dass die bisher erreichten Erfolge keineswegs sicher sind, sondern deren Erhalt weiter umkämpft ist. Sie müssen ständig gegen durchaus vorhandene Rollbackversuche verteidigt werden. Der ursprüngliche Art. 3 GG enthielt lediglich ein formales Gleichbehandlungsgebot für Männer und Frauen. "Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wird der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, wonach das staatliche Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert werden muss." (BVerfGE 98, 218/251.). Das ist 1994 geschehen. Im Zuge der Verfassungsreform 1994 wurde die staatliche Pflicht zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter in Art. 3 Abs. 2 GG verankert. Nebenbei sei erwähnt, dass Grundrechte generell nicht in einem Verhältnis nach Datum der Kodifizierung im Grundgesetz stehen. "Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 (bzw. Abs. 2) GG wird vom BVerfG als relatives Diskriminierungsverbot angesehen. Demnach sind Rechtfertigungsgründe möglich." (Schieck, D. u. a.: Frauengleichstellungsgesetzes des Bundes und der Länder, 2002, Ebd. S.78.).
Trotz des grundgesetzlichen Diskriminierungsverbots erscheint deshalb die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit unterschiedlicher Behandlungen auch im Hinblick auf das Merkmal Geschlecht in der Rechtssprechung nicht umstritten zu sein. So urteilte das Bundesverfassungsgericht: "Der Einsatz von Differenzierungskriterien ist zulässig, wenn sie zur Lösung von Problemen notwendig sind, die ihrer Natur nach nur bei Personen der einen Gruppe auftreten können (BVerfGE 85,191 (207)), wenn das Merkmal "das konstituierende Element des zu regelnden Lebenssachverhalts bildet." (BVerfGE 7, 155 (171): BVerfG, NVwZ 94, 477.). "Eine Ungleichbehandlung kann auch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimiert werden." (BVerfGE 92, 91(109)). Die gesetzliche Quotenregelung kann demnach die entgegenstehenden Grundrechte von Frauen und Männern in verhältnismäßiger Weise wahren. Allerdings leidet die Diskussion darunter, dass nicht ausreichend zwischen unterschiedlichen legislatorischen Formen von Quoten unterschieden wird (Pfarr, Quoten und GG, 1988 S. 202 ff.; Übersicht über die verschiedenen LandesG Schiek ua., FrauengleichstellungsG des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 2002).

So wurden in verschiedenen Urteilen durch das Bundesverfassungsgericht starre Quotenregelungen beanstandet. Es bleibt aber bisher nicht hinter den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes zurück. Dieser ging davon aus, dass eine gesetzliche Quote (flexible) für den Frauenanteil nicht rechtswidrig ist. Zumindest so lange nicht, wie eine Klausel gewährleistet, dass Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber, in Tätigkeitsbereichen, in denen weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, nicht vorrangig befördert werden müssen, sofern in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen ("Öffnungsklausel"). Dies ist im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz) berücksichtigt. "Hierbei geht es darum, Maßnahmen zuzulassen, die nur dem Anschein nach diskriminierend erscheinen aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen." (EuGH-Urteil Kalanke (Rs C-450/93, Slg. 1995, I-3051 = NL 95/5/11)). Ob dieses Urteil des EuGH genügend Rechtssicherheit bietet, darf allerdings bezweifelt werden. Formulierungen wie "bei gleicher Qualifikation" oder "in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe" sind zu wage definiert und können zu leicht umgangen werden. Auch geht es darum, dass Frauen diese Qualifikation oft durch strukturelle Diskriminierungen gar nicht erst erreichen können oder Familie und Beruf nicht vereinbaren können. Hier besteht weiterer Handlungsbedarf genauso wie bei der wirksamen Umsetzung der Gleichberechtigung. Gerade wegen des massiven Personalabbaus und zurückgehender Neueinstellungen im öffentlichen Dienst kommt die Quote selten genug zum Zuge. Daher ist u.a. auch eine Ausdehnung über ein Gleichstellungsgesetz auf die Privatwirtschaft notwendig.
Quotierung ist nur ein Instrument, ein Hilfsmittel, das Benachteiligungen und Diskriminierungen sichtbarer machen und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Gesellschaft, Politik und Wirtschaft unterstützen soll. Sie ist kein Allheilmittel. Nur wenn es uns gelingt, die Trennung in männliche und weibliche soziale Rollen, die strukturelle Diskriminierung des weiblichen Geschlechts aufzuheben und soziale Beziehungen vom Charakter eines Herrschaftsverhältnisses zu lösen, ist Gleichstellung zu erreichen. Das betrifft auch bestehende patriarchale Regelungen im Sozial- und Steuerrecht oder familiäre Abhängigkeiten. Dabei übersehe ich nicht, dass auch Männer von einengenden Rollenklischees betroffen und in einigen Bereichen inzwischen selbst benachteiligt sind oder diskriminiert werden. Das ist für mich aber nicht ursächlich mit der frauenbezogenen Quote verbunden. Wir lehnen Diskriminierungen wegen des Geschlechts generell ab. So hat DIE LINKE zum Beispiel das EuGH-Urteil zum Sorgerecht für ledige Väter begrüßt und tritt grundsätzlich für ein gemeinsames Sorgerecht ein. Das zeigt, dass durchaus in einigen Bereichen eine differenzierte Herangehensweise geboten ist. DIE LINKE steht nicht außerhalb und nicht über der Gesellschaft. Auch innerhalb unserer Partei ist die Diskussion über frauenbezogene Quoten, Geschlechtergerechtigkeit und den wirksamsten Methoden zu ihrer Erreichbarkeit nicht beendet.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Maurer