Frage an Ulrich Goll von Helmut A. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Prof. Goll,
in meinem Anliegen geht es um die LBO und um große Parabolantennen (ca. 3-m-Durchmesser), wie sie neuerdings aus USA auch zur Privatanwendung zu uns kommen, und die hierfür unzureichenden bzw. sehr missverständlichen Regelungen in der LBO-BW im Anhang 5c.
In 10 von 16 Bundesländern finden sich klare Regelungen zur Größe von Parabolantennen:
Bis 1,2 m sind sie verfahrensfrei, über 1,2 m bauantragspflichtig. Entsprechende Definitionen finden sich i.d.R. in den Anhängen zu den jeweiligen LBO.
Nicht so in BW. Laut Anhang 5c zur LBO-BW sind Antennenmasten bis 10 m Höhe verfahrensfrei. Das wird von Bauämtern z.T. so interpretiert, dass auch die Gesamt-Antennenhöhe von Parabolantennen 10 m betragen darf, ohne dass diese bauantragspflichtig wären. Das führt dann im Maximum zur Verfahrensfreiheit von Parabolantennen mit einer völlig absurden Fläche von bis zu 85 m².
Diese Wirkung ist weder aus Umwelt- noch aus nachbarrechtlichen Gründen tolerierbar und vermutlich auch von den Verfassern des Anhangs 5c in seiner jetzigen Form nicht gewollt oder bedacht.
Nach den mir vorliegenden, allerdings nicht wirklich gesicherten Informationen hat man bei der Neufassung des Anhangs 5c im Jahr 2004 wohl in erster Linie den raschen und problemlosen Ausbau der Mobilfunknetze im Auge gehabt, also nur Stabantennen. Eine mögliche Übertragung der Regelung auf Parabolantennen wurde vermutlich weder bedacht noch gewollt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre hier eine Klarstellung sowie eine Korrektur in der meines Wissens z. Zt. geplanten Überarbeitung der LBO dringend angezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Aufdermauer,
vielen Dank für Ihre Nachfrage zur Landesbauordnung und den Regelungen zu Parabolantennen.
Nach derzeitigem Rechtsstand sind auch Parabolantennen Antennen im Sinne der Nr. 5 c des Anhangs zu § 50 LBO. Deshalb können diese verfahrensfrei bis zu einer Gesamthöhe von Mast und Parabolspiegel von 10 Metern errichtet werden. Theoretisch wären damit in der Tat auch Parabolspiegel mit einem Durchmesser bis zu 10 m verfahrensfrei möglich. Verfahrensfrei bedeutet jedoch nur, dass keine baubehördliche Vorabprüfung in einem Verfahren zu erfolgen hat. Verfahrensfrei heißt dagegen nicht, dass diese gleichzeitig baurechtlich auch zulässig sind. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen genau wie genehmigungspflichtige Vorhaben die materiellen Vorschriften des Baurechts beachten. Das bedeutet, dass auch Parabolantennen z.B. die nach den §§ 5 und 6 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten haben oder nicht gegen örtliche Gestaltungssatzungen verstoßen dürfen.
Die Landesbauordnung wird derzeit nicht überarbeitet. Die letzte Novellierung liegt jedoch noch nicht lange zurück. Dabei ging es der grün-roten Landesregierung jedoch um umfangreiche Pflichten zu Fahrradabstellplätzen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Im Wahlprogramm unserer FDP zur Landtagswahl am 13. März 2016 ist auf Seite 90 aufgeführt: „Wir werden…die überzogenen Regeln der seit April 2015 geltenden Landesbauordnung zurücknehmen, und den privaten Bauherrn wieder die notwendigen Gestaltungsmöglichkeiten verschaffen…“ Gerne können wir dabei auch den Sachverhalt der Parabolantennen mit auf den Prüfstand stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Ulrich Goll MdL