Frage an Ulrich Goll von Lothar S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Hallo Herr Goll,
ein für mich wahlentscheidendes Kriterium ist die spürbare Verbesserung der Beteiligungsrechte für die BürgerInnen unseres Landes. Als Landesminister ist Ihnen der §21 der GO BaWü bekannt.
Meine Frage ist: Werden Sie sich im neu zu wählenden Landtag für eine Verbesserung der Beteiligungsrechte und -möglichkeiten im Sinne der BürgerInnen einsetzen? Würden Sie die deutlich besseren "bayerischen Verhältnisse", d. h. niedriges Quorum, mehr Themen, Ausdehnung auf Ortschafts- und Kreisebene, auch in Ba-Wü befürworten?
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
MfG
LS
Sehr geehrter Herr Sohns,
mit Ihnen bin ich der Meinung, dass vor Ort in den Kommunen bürgernah Politik gemacht werden kann und dass daher dort auch die direkte Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger besonders hilfreich sein kann.
Mit der im Sommer 2005 beschlossenen Novellierung der Gemeindeordnung haben wir durchsetzen können, dass der Gegenstandsbereich von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden deutlich ausgeweitet worden ist; der mögliche Bürgerentscheide stark einschränkende seitherige Positivkatalog ist vollständig entfallen. Zugleich wurde die Grenze, ab der ein Bürgerentscheid gültig zustande gekommen ist, auf ein Zustimmungsquorum von 25 % der Stimmberechtigten abgesenkt.
Darüber hinaus wollen wir zur Stärkung der kommunalen Demokratie erreichen, dass
· Landräte direkt gewählt werden;
· die Altersgrenze für (Ober-)Bürgermeister entfällt
· (Ober-) Bürgermeistern ist es aber nicht mehr erlaubt, Mitglieder des Kreistags ihres jeweiligen Landkreises zu sein;
· das Sitzzuteilungsverfahren im kommunalen Bereich statt nach d´Hondt nach St. Lague/Schepers berechnet wird
· es ein kommunales Wahlrecht für Ausländer gibt, die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Land aufhalten
· die Ortschaftsverfassung gestärkt wird, die Ortsvorsteher ohne zusätzliche Mitwirkung des Gemeinderats vom Ortschaftsrat gewählt werden können,
· mit zwei Mitgliedern eine Fraktion auf kommunaler Ebene gebildet werden kann.
Auch auf Landesebene wollen wir die in der Landesverfassung vorgesehenen Möglichkeit des Volksbegehrens und der Volksabstimmung ausbauen. Für das Zustandekommen eines Volksbegehrens soll es künftig ausreichen, wenn es von mindestens 10 % der Wahlberechtigten gestellt wird. Ein zur Volksabstimmung gestelltes Gesetz ist beschlossen, wenn es die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen findet und diese Mehrheit mindestens 20 % der Stimmberechtigten ausmacht. Es bleibt dabei, dass über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz keine Volksabstimmung stattfinden kann.
Ulrich Goll