(...) Damit ist das Gesetz auch die Grundlage für eine verbesserte Klinikhygiene. Erstmals wird daher den Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren vorgeschrieben, die am häufigsten auftretenden Infektionen in Krankenhäusern aufzuzeigen und zu erfassen. (...)
(...) Soweit ein Anspruch besteht, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die erforderlichen Sehhilfen in Höhe der vertraglich vereinbarten Preise, maximal bis zur Höhe der jeweils geltenden Festbeträge. Diese Regelung wurde mit der Gesundheitsreform 2004 eingeführt und war ein notwendiger Schritt zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen, um einen Anstieg der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu vermeiden. (...)
(...) Ihr Anspruch auf Einsichtnahme erstreckt sich auf alle objektiven Feststellungen über den Gesundheitszustand des Patienten (z.B. naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde, Ergebnisse von Laboruntersuchungen sowie EKG-Untersuchungen, Röntgenbilder usw.) und die Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der Behandlung (Angaben über verordneten Arzneimittel, OP-Berichte, Arztbriefe etc.). Ihr Zahnarzt muss Ihnen also die Einsichtnahme in Ihre Patientenakte gewähren. Sollte er dies weiterhin verweigern, wenden Sie sich am besten an Ihre Krankenkasse. (...)
(...) In Deutschland sind die Kliniker und auch die Pathologen sensibilisiert und achten auf das Auftreten von Krankheitsanzeichen, bei denen es sich um vCJK handeln könnte. Angesichts dieser erhöhten Aufmerksamkeit sind die Fachleute zuversichtlich, dass ein etwaiger vCJK-Fall der erforderlichen Untersuchung zugeführt und identifiziert würde. In diesem Fall würde das zuständige Nationale Referenzzentrum in Göttingen bzw. (...)