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Frage von Mario K. •

Frage an Ulla Schmidt von Mario K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Ministerin,

ich habe mir von meinem behandelnden Zahnarzt eine Heil- und Kostenplan erstellen lassen und es kam heraus, dass ich über 350 € selbst zu tragen hätte - das zur Vorgeschichte.

Aufgrund dieser hohen Summe habe ich mich entschlossen, Preisvergleiche bei anderen Zahnärzten einzuholen - dies erweißt sich als ziemlich schwierig. Laut Sächs. Landeszahnärztekammer ist die Patientenakte nicht mein persönlicher Besitz, obwohl ich diese durch Kassenbeträge bezahlt habe, inkl. Röntgenbilder. Es besteht zwar die Möglichkeit diese durch den derzeit behandelnden Zahnarzt anfordern zulassen, aber eine Kontrollmöglichkeit meinerseits ist nicht möglich. Warum sind meine Aufzeichnungen über meine Zähne nicht mein Eigentum, obwohl diese Arbeit durch meine Kassenbeiträge bereits bezahlt worden sind? Wie soll eine Zahnärztin im europäischen Ausland mich ordentlich behandeln, wenn Sie meine Vorgeschichte nicht kennt - nach dem Motto sie kann sie ja anfordern?

Aufgrund der Tatsache, dass die Krankenkassen durch solche Praktiken, doppelt und dreifach zahnärztliche Leistungen zahlen muss, wundert es mich nicht, dass das Geld am Ende nicht reicht. Der Besitz eines Röntgenpasses hilft mir nicht wirklich, wenn der Arzt von einem anderen Arzt für seine, von mir bezahlten Arbeit(Aktenanlage), ein Entgelt für die Herausgabe der Patientenaktie + Röntgenbilder verlangt. Wenn ich mir eine Kopie meiner Patientenakte einfordere kostet dies mich ebenfalls wieder Geld.

Bitte nennen Sie mir Frau Ministerin die Paragraphen im SGB, in welcher der Besitz der Patientenakte + Röntgenbilder geregelt ist. Um wirklich ein transparentes Gesundheitssystem zu ermöglichen, sollte der Patient auch die Möglichkeit haben mehrer Angebote einholen zu können - im In - u. Ausland. Wenn der neue Zahnarzt einen wurzelbehandelten Zahn erst wieder aufbohren muß, damit er Gewißheit hat, dann wird die Zahnsubstanz immer geringer und meine Mehrbelastung steigt dementsprechend.

MfG
Kretzschmar

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Sehr geehrter Herr Kretzschmar,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Selbstverständlich haben Sie als Patient das Recht, die Sie betreffenden Behandlungsunterlagen einzusehen. Auf eigene Kosten können Sie auch Kopien oder Ausdrucke von den Unterlagen fertigen. Ihr Anspruch auf Einsichtnahme erstreckt sich auf alle objektiven Feststellungen über den Gesundheitszustand des Patienten (z.B. naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde, Ergebnisse von Laboruntersuchungen sowie EKG-Untersuchungen, Röntgenbilder usw.) und die Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der Behandlung (Angaben über verordneten Arzneimittel, OP-Berichte, Arztbriefe etc.). Ihr Zahnarzt muss Ihnen also die Einsichtnahme in Ihre Patientenakte gewähren. Sollte er dies weiterhin verweigern, wenden Sie sich am besten an Ihre Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Ulla Schmidt