Udo Sieghart
Der III. Weg
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Frage von Xaver B. •

Frage an Udo Sieghart von Xaver B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Sieghart,

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Alt-Ausweisungen gegen Unionsbürger, die vor dem 01.01.2005 ausgewiesen wurden, auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 bestandskräftig bleiben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.09.2007 (1C 21.07) das bejaht, das Oberlandesgericht Hamburg hingegen hat das mit Urteil vom 06.06.2007 (2 Wx 49/07) verneint.

Das Rechtsproblem liegt in der Frage, ob § 11 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 102 Aufenthaltsgesetz nach dem 01.01.2005 auf Unionsbürger anwendbar ist.

Welche Rechtsposition teilt die NPD? Die von den Verwaltungsgerichten oder die von den Oberlandesgerichten?

freundschaftliche Grüße

Xaver Bichl

Antwort von
Der III. Weg

Sehr geehrter Herr Bichl,

vielen Dank für diese aus juristischer und politischer Sicht außerordentlich interessante Frage!

Allerdings haben Sie vergessen zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Wirksamkeit der am 1. Januar 2005 ergangenen Ausweisung bestätigt, sondern bedauerlicherweise auch eine Befristung der Rechtsfolgen der Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots postuliert hat.

Somit wird es dem Kläger, der im Übrigen französischer Nationalität ist und wegen zahlreicher in der Bundesrepublik begangener Vermögensdelikte überhaupt erst abgeschoben werden sollte, in absehbarer Zeit wieder möglich sein, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

Das nicht nur in Art. 11 unseres Grundgesetzes, sondern auch in den Verträgen der Europäischen Gemeinschaft verankerte Freizügigkeitsverbot dürfte einer dauerhaften Abschiebung leider im Wege stehen.

Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich, dass die EU in ihrer derzeitigen Form in die empfindlichsten Bereiche nationalstaatlicher Souveränität eingreift. Ursächlich hierfür dürfte das zunehmende Aufgehen der EU - Mitgliedstaaten in einem europäischen Bundesstaat sein, der zwar weitestgehend ohne demokratische Legitimation auskommt, aber trotzdem die nationalen Legislativ- und Exekutivkompetenzen enorm einschränkt.

Die NPD fordert deshalb schon seit Jahren eine Abkehr von einer solchen Europapolitik. Stattdessen sollten die nationalstaatlichen Interessen wieder stärker in den Vordergrund gerückt werden.

Es gehört zu den ureigensten Interessen eines Staates und seiner Sicherheitsaufgabe gegenüber der Bevölkerung, kriminell gewordene Ausländer (dauerhaft) auszuweisen, egal ob diese ursprünglich aus dem EU - Ausland oder einem Drittstaat stammen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Position der NPD zu diesem Thema darlegen.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Sieghart