Frage an Udo Bullmann von Dagmar S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Dr. Bullmann!
Zu der dritten Führerscheinrichtlinie habe ich zwei Fragen:
1.: Ist diese bereits endgültig beschlossen?
2.: Muss ich meinen PKW-Führerschein (in Deutschland) umtauschen- wenn ja WANN und muss ich einen SEHTEST dazu vorlegen?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Viele freundliche Grüße,
Dagmar Schedel
Sehr geehrte Frau Schedel,
ich bedanke mich Ihre Anfrage. Die dritte Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) fasst alle derzeit gültigen Fahrerlizenzen in Europa zusammen und dient der Bekämpfung des Führerscheintourismus. Die Richtlinie ist am 19. Januar 2007 in Kraft getreten und muss in den EU-Mitgliedstaaten bis zum 19. Januar 2013 umgesetzt werden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt am 19. Januar 2009. Sie finden die Richtlinie im Internet unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:403:0018:0060:DE:PDF.
Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Erst ab 2032 müssen die alten Führerscheine in neue EU-Kartenführerscheine umgetauscht werden. Die alten Führerscheine bleiben somit gültig und müssen, von Sonderfällen abgesehen (etwa bei der Beantragung eines internationalen Führerscheins), nicht in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Dies gilt auch für Führerscheine, die in der DDR erworben wurden.
Selbstverständlich können die Führerscheine aber auf freiwilliger Basis umgetauscht werden. Für Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, seinen "grauen Lappen" gegen einen modernen Führerschein in "Scheckkartenformat" umzutauschen. Zwar müssen die Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden. Dennoch sind Schwierigkeiten wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher Angaben bei Polizeikontrollen oder beim Anmieten eines Fahrzeuges nicht auszuschließen. Der Umtausch kann je nach Bundesland beim zuständigen Straßenverkehrsamt, Landratsamt oder Landeseinwohneramt vorgenommen werden. Die Höhe der Kosten (etwa 20 bis 25 Euro) ist ebenfalls vom jeweiligen Bundesland abhängig.
Bezüglich Ihrer Frage zu Sehtests gelten lediglich für Lastkraftwagenfahrer besondere Regelungen. Führerscheine der Klasse 2 verlieren mit Vollendung des 50. Lebensjahrs ihre Gültigkeit. Wer auch weiterhin Lastkraftwagen fahren möchte, muss seinen Führerschein umtauschen. Dafür ist dann unter anderem eine ärtzliche und/oder augenärtzliche Bescheinigung notwendig. Diese Regelung gilt auch für Inhaber des Führerscheines der Klasse drei, wenn Sie Lastkraftwagen bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht in Verbindung mit einem Anhänger führen wollen und diese Kombination mehr als 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht hat, oder wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers höher ist als das Leergewicht des ziehenden LKW. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums http://www.bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,1447/EU-Fuehrerschein.htm.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Bullmann