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Tobias Hans
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Frage von Martin M. •

Wäre es nicht besser die Zeitarbeit/Leiharbeit auf Grund der Armut der Bevölkerung im Saarland zu regulieren ?

Sehr geehrter Herr Hans,

Da es im Saarland immer mehr Beschäftigte gibt die Trotz Vollbeschäftigung unterhalb der Armutsgrenze leben, wäre nicht sinnvoll die Zeitarbeit/Leiharbeit zu regulieren ? Bzw. die Firmen zu sanktionieren die zu stark auf dieses Modell setzen ?

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Sehr geehrter Herr M.,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Mit Blick auf Ihre Frage lohnt es, das Thema Zeitarbeit/Leiharbeit aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten. Die Wirtschaft und ihre Unternehmen benötigen Flexibilität. Insbesondere für kleinere und mittlere Betriebe sind Flexibilitätsvorteile unverzichtbar, denn sie benötigen kurzfristig Personal, um Personalengpässe und Auftragsspitzen zu bewältigen. Auch die Art des Wirtschaftens verändert sich permanent, denn die Unternehmen konzentrieren sich vermehrt auf ihre Kernkompetenzen. Auf diese Weise sind in der Vergangenheit vielfältige neue Branchen entstanden, wie beispielsweise die industriellen Dienstleistungen. Dies entspricht insoweit auch einer modernen und leistungsfähigen Wirtschaftsweise. Darüber hinaus gibt es Personengruppen, die bewusst ihre Arbeitsleistung für andere Unternehmen in Form von Werk- bzw. Dienstleistungsverträgen organisieren, um damit mehr Unabhängigkeit und Flexibilität zu erhalten, als dies im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses möglich wäre.

Aber es gibt leider – und das sprechen Sie mit Ihrer Anfrage an – auch die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leiharbeit und von Dienst- und Werkverträgen. Wenn mit diesen Instrumenten ausschließlich Lohnkosten gesenkt werden, dann ist dies ein klarer Missbrauch dieser Flexibilisierungsinstrumente. Leiharbeit soll wieder zu einem sozialverträglichen Instrument für die Unternehmen und die Beschäftigten gleichermaßen werden. Die Leiharbeitskräfte müssen fair und gerecht entlohnt werden und mehr Planungssicherheit erhalten. Denn Leiharbeit ist nur akzeptabel als ein Instrument für mehr Flexibilität.

Durch die 2012 eingeführte Lohnuntergrenze für die Leiharbeit und durch die von einigen Gewerkschaften verhandelten Branchenzuschläge haben sich die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zwar verbessert. Dessen ungeachtet hat sich die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 01.04.2017 zum Ziel gesetzt, die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern. Mit vorstehend genanntem Gesetz wurde die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, dem Missbrauch von Leiharbeit entgegengewirkt, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert. Hierbei sollten die Arbeitnehmerüberlassung als eines der flexiblen Instrumente des Personaleinsatzes sowie die positiven Beschäftigungswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung erhalten bleiben.

Seither gilt eine Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG), womit ein ausdrückliches Verbot von sogenannten Kettenüberlassungen gilt; vorherige Überlassungszeiten an denselben Entleiher sind vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Darüber hinaus steht Leiharbeitern nach dem Gleichstellungsgrundsatz derselbe Lohn zu wie der restlichen Stammbelegschaft (§ 8 Abs. 1 AÜG).

Wie bereits vorstehend erwähnt, handelt es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung um eine etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes. Sie bietet Unternehmen Möglichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen. Ebenso kommt ihr eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu. Diese zeigt sich unter anderem darin, dass der Anteil geringqualifizierter, vor ihrer Beschäftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen nicht erwerbstätiger Beschäftigter hoch ist.

Herzliche Grüße
Ihr Tobias Hans

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