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Tobias Hans
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Frage von David S. •

Frage an Tobias Hans von David S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Hans,
wie die Medien berichten werden die Ausfälle an KiTa-Beiträgen in der derzeitigen Corona-Krise vom Land übernommen und somit die Träger der KiTas entlastet.
Leider gibt es eine solche Regelung niciht für die vielen Einrichtungen von Bildungsträgern im Land. Diese werden für gewöhnlich von der Agentur für Arbeit für bestimmte Maßnahmen bezahlt, in denen Arbeitslose in Arbeit vermittelt oder weitergebildet werden. Aufgrund der aktuellen Maßnahmen ist es dort nicht mehr mögliche diese Maßnahmen von ca. 10 Teilnehmern oder mehr durchzuführen.

Anscheinend werden diese Träger nun auch nicht weiterhin von der Agentur für Arbeit bezahlt, was zur Folge hat, dass diese Träger alle ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit 100 schicken müssen, was durchaus erhebliche Einkommensnachteile mit sich zieht.

Wenn ich nun höre, dass Erzieher in einer ähnlichen Situation sind und ihr volles Gehalt weiterbeziehen ist das nicht gerecht. In diesem Fall fallen für den Staat/das Land sogar erhebliche Mehrkosten an. Im Falle der Bildungsträger handelt es sich "nur" um das Budget für Weiterbildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit, was ohnehin für das ganze Jahr bereits bewilligt wurde und nun nicht mehr Ausgezahlt wird und den Angestellten das Leben erschwert.

Wäre hier eine unbürokratische Lösung möglich, so dass auch die Beschäftigten solcher Bildungsträger ihre Arbeit, zumindest auch teilweise im HomeOffice und mit normalem Gehalt weiter betreiben können?

Mit freundlichen Grüßen,

David Schmidt

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Sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich kann Ihnen versichern, dass die Gesundheit aller Teilnehmenden an arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger von Bildungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen an erster Stelle steht. Entsprechend der Leitlinien der Bundesregierung und der daran anschließenden Allgemeinverfügungen der Bundesländer zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes wurde daher die physische Anwesenheitspflicht bei arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Agenturen für Arbeit (SGB III) sowie der Jobcenter (SGB II) bundesweit ausgesetzt.

Bund, Länder, Bundesagentur für Arbeit (BA) und kommunale Spitzenverbände haben sich am 20. März 2020 darauf verständigt, die Finanzierung der von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern in Auftrag gegebenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bis zum 31. März 2020 sicherzustellen (allerdings unter dem Vorbehalt einer evtl. späteren möglichen Verrechnung auf Basis der dann geltenden gesetzlichen Regelungen). Gleichzeitig wurde den Trägern die Möglichkeit eröffnet, Maßnahmen bzw. Teile von Maßnahmen weiterzuführen, bei der keine körperliche Anwesenheit notwendig ist und bei denen Lern- und Betreuungsformen online oder telefonisch umgesetzt werden können. Außerdem ist am 28. März 2020 das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) als Bestandteil des Sozialschutz-Pakets der Bundesregierung in Kraft getreten. Dabei geht es im Wesentlichen um einen neuen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger (u.a. Agenturen für Arbeit und Jobcenter) gegenüber sozialen Dienstleistern und damit auch gegenüber Trägern arbeitsmarktpolitischer Fördermaßnahmen. Damit sollen die von Ihnen angesprochenen und befürchteten schwerwiegenden finanziellen Einbußen und personelle Konsequenzen bei sozialen Dienstleistern infolge der Corona-Pandemie verhindert werden.

Die sozialen Dienstleister sind im Gegenzug aufgefordert, sich mit derzeit freien personellen, sachlichen und infrastrukturellen Kapazitäten bei der Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise einzubringen. Entsprechende Anträge auf Zuschussleistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz können durch die Träger bei den Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern gestellt werden, mit denen sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (dies ist i.d.R. der 16. März 2020) in Geschäftsbeziehungen standen. Wenn ein sozialer Dienstleister seine ursprünglichen Aufgaben erfüllt, fließen vorrangig die vereinbarten Zahlungen der Leistungsträger. Der Sicherstellungsauftrag gilt, soweit soziale Dienstleister nicht mit vorrangigen Mitteln ihren Bestand absichern können.

Weiterführende Hinweise für Träger auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/corona-faq-bildungstraeger

Weiterführende Hinweise zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/einsatz-und-absicherung-sozialer-dienstleister.html

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund
Tobias Hans

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