Frage an Tino Sorge von Michael Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Sorge,
Zur Wahl ist nach Bundeswahlgesetz nur zugelassen, wer nach Art. 116 (1)
"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."
die deutsche Staatsbürgerschaft nachweisen kann. Durch Vorlage des Personalausweises oder einen Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Nachweis nicht gegeben, da die Eintragung dort nur die Vermutung der deutschen Staatsbürgerschaft zulässt.
Auf welche Weise haben Sie den Nachweis nach Art. 116 (1) GG erbracht, der Sie für die Wahl in den Bundestag legitimiert hat?
Sehr geehrter Herr Zieger,
vielen Dank für Ihre Frage vom 18. März 2014 und Ihr Interesse an meiner politischen Arbeit.
Die Informationen zur Staatsangehörigkeit liegen dem zuständigen Meldeamt vor. Diese werden, nachdem die Kreiswahlvorschläge eingegangen sind, durch den Kreiswahlleiter geprüft. Sollten Ihnen andere Informationen vorliegen, so sind diese nicht korrekt.
Gern lade ich Sie ein, mir Ihre Kontaktdaten zu senden. In einem persönlichen Gespräch können Ihre Fragen sicher ausführlicher diskutiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Tino Sorge MdB