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Tina Winklmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Gertraud S. •

Sehr geehrte Frau Winkelman, warum spricht man von Lehrermangel, wenn unser 40-j. Sohn nach acht Versetzungsanträgen und pers. Anfragen bei RS nicht in die Nähe von Rgbg.versetzt wird. Niede

Haben jetzt nur junge Lehrkräfte und Quereinsteiger Vorrechte auf Wunschorte?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau S.,

danke, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an mich wenden. Leider liegt die Entscheidungsbefugnis über Versetzungsanträge und die Regelungen zur Lehrerverteilung auf Landesebene. Ich bedauere, dass den Versetzungsanträgen Ihres Sohnes bisher nicht entsprochen wurde. Bei den Versetzungsanträgen von Lehrkräften werden in der Regel Sozialkriterien angesetzt. Die Regierung hat auf eine Anfrage der Freien Wähler auf der bay. Landesebene in der letzten Legislatur diese nochmal detailliert dargestellt. Sie finden die Antwort untenstehend. Allgemein möchte ich betonen, dass diese Thematik auf jeden Fall angegangen werden muss – am besten in der nächsten Legislatur unter grüner Regierungsbeteiligung. Neben erleichterten Versetzungsverfahren brauchen wir aber auch dringend effiziente Maßnahmen, um den Lehrermangel aufhalten zu können. Dazu gehört neben einer gerechten Vergütung und zumutbare Arbeitsbelastung auch eine attraktive und zugängliche Ausbildung für unser Lehrpersonal von morgen. Eine Bevorzugung von jungen Lehrkräften und Quereinsteigern ist nicht zielführend.

 

Ich hoffe, die untenstehende Antwort der bayerischen Landesregierung kann Ihnen weitere Informationen geben und ggf. hilfreich für das Anliegen Ihres Sohnes sein.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Tina Winklmann, MdB

 

„Frage: Welche objektiven Sozialkriterien werden für die Neueinstellungen und Versetzungsentscheidungen herangezogen?

Antwort:

Eine gesetzliche Regelung für die (prioritäre) Berücksichtigung bestimmter sozialer Kriterien bei Einstellungen und Versetzungen von Lehrkräften besteht weder im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) noch in den landesrechtlichen Normen für Beamte (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG, Leistungslaufbahngesetz – LlbG). Jedoch hat sich der Landtag bereits in den zurückliegenden Legislaturperioden mehrfach mit der Thematik befasst und Kriterien für die Rückversetzung wie folgt festgelegt:

  1. Familienzusammenführung

Entsprechend den Landtagsbeschlüssen vom 19.07.1984 (Drs. 10/4406) und vom 17.06.2004 (Drs. 15/1201) sind bei Versetzungen Familienzusammenführungen vorrangig zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch Leistung und Wartezeit zu beachten. Nach einem ergänzenden Beschluss vom 18.07.2006 (Drs. 15/6175) sind dabei unverheiratete Lehrkräfte mit Kindern verheirateten Lehrkräften mit Kindern gleichzustellen, wenn nur auf diese Weise die Betreuung der Kinder sichergestellt werden kann. Als weitere Gruppe sind danach Bewerber ohne Familienzusammenführungen vorgesehen.

 

  1. Wartezeit und Leistung

Innerhalb der drei oben genannten Gruppen (Familienzusammenführungen mit Kindern, Familienzusammenführungen und Bewerber ohne Familienzusammenführung) sind die relevante Wartezeit des jeweiligen Antragstellers in einem vom Ausbildungsort verschiedenen Regierungsbezirk und bei gleicher Wartezeit dessen Leistung (Gesamtprüfungsnote der Ersten und Zweiten Lehramtsprüfung, ggf. verwertbare dienstliche Beurteilungen) weitere Auswahlkriterien.

 

  1. Weitere Kriterien

Von besonderer Bedeutung sind auch die konkreten Einsatzmöglichkeiten im jeweiligen Regierungsbezirk. Da sich einige Bewerber ausschließlich auf sehr enge regionale Ziele beschränken, ist es möglich, dass eine Versetzung ausschließlich daran scheitert. Eventuell vorhandene weitere persönliche und soziale Gründe innerhalb der Gruppen (z.B. eigene Schwerbehinderung oder Erkrankungen) werden im Einzelfall gewichtet und berücksichtigt. Um alle Regierungsbezirke Bayerns vergleichbar und nach einheitlichen Kriterien mit Lehrkräften zu versorgen und die Unterrichtsversorgung in allen Schulen Bayerns sicherstellen zu können, erfolgt die Einstellung in den staatlichen Schuldienst dem Bedarf folgend bayernweit. In allen Regierungsbezirken kommen die Lehrkräfte dabei ausschließlich auf Basis der regional vorhandenen Bedarfe zum Einsatz. Es ist das Ziel des Staatsministeriums, die Notwendigkeiten der Personalversorgung der Schulen bestmöglich mit den individuellen Einsatzwünschen der Lehrkräfte in Einklang zu bringen. Dabei wird jeder Einzelfall intensiv geprüft und die persönliche Situation im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Einstellung bzw. Versetzung in die Wunschregion. Die Rahmenbedingungen dafür sind in erheblichem Maße über die o.g. einschlägigen rechtlichen Vorgaben und maßgeblichen Landtagsbeschlüsse definiert.“

 

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