Hallo Herr Gremmels, warum wurde im ifsg die Maskenpflicht nur für die Patienten in den Arzt-und Psychotherapiepraxen beschlossen und nicht für die Mitarbeiter/Inhaber?
Wir rätseln gerade im Kollegenkreis. Die Stimmung ist zum Teil aufgebracht. Gerüchte machen die Runde, das hätte was mit dem Arbeitsschutz zu tun. Erbitte Aufklärung.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Mit der am 8. September 2022 vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossenen Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die notwendigen Regelungen beschlossen worden, um Deutschland auf einen sicheren Herbst und Winter vorzubereiten.
Mit diesem Gesetz ist es erreicht worden die Schwächsten in unserer Gesellschaft, die vulnerablen Gruppen, pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen oder Vorerkrankungen, oder einfach Menschen, die akut erkranken und in die Arztpraxis müssen, in allen medizinischen Einrichtungen durch eine FFP2-Maskenpflicht gut zu schützen. Die Maskenpflicht gilt in allen ambulanten Einrichtungen (außer Entbindungseinrichtungen) für Patientinnen und Patienten und Begleitpersonen. Diese Pflicht war vor dieser Neufassung des IfSG nicht bundeseinheitlich vorgeschrieben, sondern nur eine Kann-Regelung für die Länder.
Wir Sozialdemokraten haben uns in den Verhandlungen zur Neufassung des IfSG für eine Maskenpflicht auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. Die aktuellen Regelungen beruhen auf einer Kompromisslösung. Die Maskenpflicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen war nicht mehrheitsfähig.
Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in medizinischen Einrichtungen sollte man aber von ihrer Sachkenntnis und Verantwortung im Umgang mit den Patientinnen und Patienten ausgehen und davon, dass sie alle notwendigen Vorkehrungen, auch das Tragen von FFP2-Masken, eigenverantwortlich bei ihrer Arbeit einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Timon Gremmels MdB