Frage an Till Steffen von Matthias L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Steffen,
Es geht mir heute um die Vorlage zum Strafrecht, der Jugendstrafe und Verwahrung.
I. Anwendbarkeit
In dem Kombigesetz ist ein klares erkennen der Anwendungsbereiche für die Jugendstrafe nicht möglich.
II. Verständlichkeit
Die Lesbarkeit und Verständlichkeit ist äußerst schwierig und für die Betroffenen ohne Hilfe nicht mehr möglich. So ist Beispielsweise der Abschnitt 5 Datentechnik, dort § 120 völlig unverständlich.
III. seelischer Zustand
II. Bei § 75 "Besondere Sicherungsmaßnahmen" ist mir Aufgefallen, das in Abschnitt (5) die Fesselung gegen das Gebot der Menschenwürde verstößt. Jeder Mensch hat ein natürlichen Freiheitsdrang. Der Begriff der Menschenwürde ist Ausdruck der Idee oder Erfahrung, dass jeder Mensch aufgrund seiner bloßen Existenz einen schützenswerten Wert besitzt (Selbstwert jedes Menschen). Nur wo der unbedingte Schutz der Menschenwürde gewährleistet ist, kann man von einem gleichberechtigten und freiheitlichen Gemeinwesen sprechen.
IV. Fesellung
Eine Fesselung wie sie unter § 75 Absatz (5) bereits bei einfacher Fluchtgefahr steht, verstößt gegen die Menschenwürde!
V.. seelischer Zustand bei Jugendstrafe
Hier taucht ebenfalls die berechtigte Frage welche Sicherungsmaßnahmen für die Jugendstrafe gilt. Die in § 75 genannten Maßnahmen sind als Folter zu bezeichnen. Die unter § 74 Absatz 2 und 3 genannten zulässigkeiten verursachen, bei Jugendlichen , da die sich noch in ihrer Entwicklung befinden bleibende Schäden.
Für die Jugendstrafe fehlt m. E. eine P ä d a g o g i s c h e -bzw. erzieherische Maßnahme für Verhaltensänderung!
Apropos Pädagogisch:
Welche Ausbildung ist notwendig für die Bediensteten?
Mit freundlichen Grüßen
MAtthias Latteyer
Sehr geehrter Herr Latteyer,
ich sehe die meisten Punkte ähnlich kritisch wie Sie.
Der Hamburger Entwurf für ein Strafvollzugsgesetz schafft keine hinreichende Abgrenzung zwischen den Regelungen im Erwachsenenvollzug und im Jugendvollzug. Das gilt insbesondere auch für die von Ihnen erwähnten Sicherungsmaßnahmen. In dieser Form verstoßen sie im Bereich des Jugendvollzugs gegen völkerrechtliche Vereinbarungen.
Die künftig vorgesehene Möglichkeit, bei Ausführungen selbst in Fällen einfacher Fluchtgefahr zu fesseln, ist in meinen Augen schlicht überflüssig. In der Regel ist es dann ausreichend, die Gefangenen intensiver zu begleiten.
Die GAL-Fraktion hat für den Jugendvollzug einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, den Sie unter http://www.gal-fraktion.de/cms/default/dokbin/182/182389.entwurf_jugends trafvollzugsgesetz.doc nachlesen können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Till Steffen