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Thorsten Frei
CDU
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Frage von Juergen V. •

Wird die CDU Fraktion nach dem BGH Urteil Nüßlein/Sauter das Greco Abkommen zur Abgeordnetenbestechung §108e in der Gesetzgebung umsetzen?

Sehr geehrter Herr Frei,

die Vermittlung von Geschäften mit Schutzmasken gegen eine Provision sei keine strafbare Bestechlichkeit so das BGH.
Begründung: die missbräuchliche Einflussnahme, ein Korruptionsdelikt, das in zwei von der Bundesrepublik geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist, hat der Gesetzgeber nicht in deutsches Recht überführt. Es sei Sache des Gesetzgebers, falls er eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, diese zu schließen.
Wird ihre Fraktion nach diesem Urteil (Fall Nüßlein, Sauter) nun eine wirksame Gesetzgebung gegen Abgeordnetenbestechung nach dem Greco-Abkommen unterstützen?
Warum hat die CDU Fraktion die Umsetzung des Greco Abkommen bei §108 e verhindert ?
Das BGH sieht den Bundestag in der Pflicht.

Für die Beantwortung der Frage bedanke ich mich mit Voraus mit freundlichen Grüßen
J.V.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr V.,

vielen Dank für Ihre Mail und das damit verbundene Anliegen. Wenn Sie meine Arbeit verfolgen, wissen Sie, dass ich mich sehr kritisch mit dem sog. Masken-Skandal auseinandergesetzt und für mehr Transparenz bei der Arbeit von Abgeordneten eingesetzt habe. Wir haben in Folge dieser Verfehlungen einzelner ehemaliger Abgeordneter unserer Fraktion in der letzten Wahlperiode als Parlament mit der Novellierung des Abgeordnetengesetzes und des Lobbyregisters, aber auch als Fraktion mit unserem verpflichtenden Ehrenkodex sogar deutlich darüber hinausgehend die notwendigen Schlüsse gezogen.

Im Rahmen der Novellierung des Abgeordnetengesetzes haben wir unter anderem entgeltliche Lobbytätigkeiten von Bundestagsabgeordnete für Dritte gesetzlich verboten (§ 44a Abs 3 AbgG). Die vorliegend inkriminierten Vermittlungstätigkeiten wären nach heutiger Rechtslage eindeutig untersagt. Verstöße können nun mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 6 Monatsdiäten geahndet werden. Darüber hinaus können die Gewinne aus solchen verbotenen Geschäften (z.B. Provisionszahlungen) vom Bundestag eingezogen werden (§ 44a Abs 5 AbgG). Für das Mandat von Bundestagsabgeordneten haben wir jetzt also klare Verbote und wirksame Sanktionen bei etwaigen Verstößen.

Mit der von uns vollzogenen Transparenzoffensive haben wir im vergangenen Jahr auch den Strafrahmen für Abgeordnetenbestechung erhöht und den Straftatbestand vom bloßen Vergehen zum Verbrechen hochgestuft. Auch einer Diskussion über eine Reform und Ausweitung des objektiven Tatbestands werden wir uns selbstverständlich nicht verschließen. Es stimmt zwar, dass die damalige große Koalition im vergangenen Jahr von einer solchen weitergehenden Reform abgesehen hat. Dem lag allerdings in erster Linie die Sorge zugrunde, dass die bisher diskutierten Vorschläge die Schwelle für die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu weit absenken und so den Raum für unbegründete Verdächtigungen öffnen könnten, was gerade in Wahlkampfzeiten zu Missbrauch führen könnte. Außerdem ist zu beachten, dass die Strafnorm nicht nur für Bundes- und Landtagsabgeordnete gelten, sondern auch für Mitglieder kommunaler Parlamente gilt. Daher ist bei einer Reform besondere Sorgfalt und Gründlichkeit geboten.  

Das jüngste Urteil des BGH werden wir nun sehr genau analysieren und erneut die notwendigen Schlüsse ziehen. Wir stehen selbstverständlich immer bereit, erforderliche Veränderungen auch mit eigenen Vorschlägen konstruktiv zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Frei

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