Wenn der Justizminister eine Straftat begangen hat, kann den Staatsanwalt laut § 146 GVG anweisen, diese Sache nicht aufzuklären. Wollen Sie sich dafür einsetzen, dass der § 146 GVG gestrichen wird?
Sehr geehrter Herr J.,
eine Handlungsnotwendigkeit erkenne ich ehrlicherweise nicht. Eine solche Weisung im Sinne des § 146 GVG hat sich stets innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts zu halten. Der Weisungsgeber darf sich deshalb nicht von sach- oder rechtswidrigen Erwägungen leiten lassen. Hinzu kommt, dass die Grenzen des Weisungsrechts durch den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Abs. 2 StPO) markiert werden, wonach die Staatsanwaltschaften bei hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten zur Strafverfolgung verpflichtet sind. Und nicht zu vergessen ist, dass wir ein sehr gut funktionierendes System der Gewaltenteilung mit starken Medien und hoher Transparenz haben. Es scheint heute kaum möglich, dass Entscheidungsträger auf diesem Wege Verfehlungen vertuschen. Würden es doch versucht, so dürfte es sich um eine Straftat und in keinem Fall um eine Legalhandlung im Sinne des angesprochenen Paragrafen handeln. Eine Aufhebung wäre also eher Symbolpolitik, die aber die Handlungsspielräume an anderer Stelle einschränken dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei