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Frage von Silke K. •

Warum wird die Energiepauschale für Grenzgänger vom FA nicht bestätigt

Sehr geehrter Herr Frei, mehrfach haben Sie bestätigt, dass Grenzgänger (Wohnsitz in Frankreich/Arbeit in Deutschland) auch die Energiepauschale zusteht, vorausgesetzt man ist uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland, was bei meinem Mann und mir der Fall ist. Nun, leider wurde mir vom FA Saarbrücken-Sulzbach heute mitgeteilt, das ein entsprechender Eintrag in der Erklärung abgeleht/gestrichen würde. Was ist nun richtig und wo und in welcher Form ist der Eintrag zu machen?

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Sehr geehrte Frau K.

die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wer sich gewöhnlich in Deutschland aufhält, was mit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und einer aktiven Arbeitnehmertätigkeit im Jahr 2022 mit entsprechenden Einkünften gleichzusetzen ist, hat Anspruch auf die Pauschale. Siehe: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

Allerdings ist auch klar, dass die Energiepreispauschale erst in der Steuererklärung für das abgeschlossene Jahr 2022 geltend gemacht werden kann, also im kommenden Jahr. Ob die Finanzämter heute überhaupt schon die notwendigen Verwaltungserlasse aus dem Bundesfinanzministerium erhalten haben, kann ich nicht beurteilen. Sollte es hier Probleme geben, so werden wir dem selbstverständlich nachgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Frei

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