Unterstützen Sie die Forderung nach einer Durchschnittsbesteuerung von kleinen Gewerbetreibenden deren Einkünfte starken jährlichen Schwankungen unterliegen, zur Erhöhung der Steuergerechtigkeit?
Unternehmer deren Gewinn regelmäßig deutlich unter dem Spitzensteuersatz liegt und starken jährl. Schwankungen unterliegt, zahlen signifikant höhere Steuern, als Einkommen, die nur geringen jährl. Schwankungen unterliegen.
Beispiel: Unternehmer A und B ermitteln ihren Gewinn per EÜR, sind verh. Alleinverdiener mit Famile.
Beide erzielen im Schnitt die gleichen Umsätze bei gleichen Margen.
A erzielt 2022 einen Gewinn von 0,- EUR, in 2023 liegt sein Gewinn bei 80.000 EUR => zusammen ca. 15.000 EUR Steuern.
B erzielt in beiden Jahren je rd. 40.000 EUR Gewinn => zusammen ca. 7.000 EUR Steuern.
Bei eigentlich gleicher steuerlicher Leistungsfähigkeit zahlt A mehr als 2x so viel Steuern wie B.
=> A kann keine Rücklagen mehr bilden.
Zur Behebung dieser Ungerechtigkeit ist eine Durchschnittsbesteuerung über mehrere Jahre erforderlich. Da der Verlustabzug bis zu sieben Jahre rückwirkend möglich ist, wäre die Durchschnittsbesteuerung über die letzten 7 Jahre naheliegend und hinreichend gerecht.
Sehr geehrter Herr F.,
der von Ihnen geschilderte Fall ist durchaus eine Fallkonstellation, die es immer wieder in der Praxis gibt. Dieser Unterschied ist dem progressiven Steuersatz geschuldet. Damit erhöht sich der Einkommensteuersatz mit steigendem Einkommen. Ein hohes Einkommen unterliegt damit einem höheren Einkommensteuersatz als ein niedriges Einkommen. Mit dem progressiven Steuersatz soll die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird aus dem Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet, dass starke Schultern mehr zahlen sollen als schwache Schultern. Das ist im Grunde auch richtig.
Dieses „Problem“ bestünde nicht, wenn wir wie z.B. in Polen eine Flattax hätten, wonach jedes Unternehmen z.B. 25 Prozent Einkommensteuer unabhängig von der Höhe der Einkünfte zahlen würde. Ich könnte mich damit gut arrangieren. Alternativ ließe sich die empfundene Ungerechtigkeit auch mit einer Durchschnittssatzbesteuerung beseitigen. Wir kennen das Instrument aus der Landwirtschaft, wo Landwirte in den Jahren 2019 bis 2022 schwankende Gewinne über drei Jahre glätten konnten und dadurch insgesamt niedriger besteuert wurden. Diese Privilegierung ist verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig und stellt unionsrechtlich grds. eine Beihilfe dar. Ob die Gewinnglättung für Landwirte verfassungskonform ist, ist höchst umstritten.
Als CDU und CSU beraten wir derzeit intensiv, wie wir unser Steuerrecht modernisieren können, damit mehr Leistungsanreize gesetzt werden und deutsche Unternehmen wettbewerbsfähig auf globalen Märkten agieren können. Das ist unsere Kernzielsetzung in der Unternehmensbesteuerung. Im Moment haben wir dazu aber noch keine finale Festlegung getroffen. Fest steht aber bereits, dass wir dafür werben, dass alle Rechtsformen gleich besteuert werden. Weitergehende Details werden wir im Rahmen unseres Bundestagswahlprogramms vorstellen. Bis dahin bitte ich um Ihre Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei