Frage an Thomas Stritzl von Konstanze R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Warum bitte ist eine Grundgesetzänderung erforderlich um in der BRD besser Autobahnen zu bauen?
Sehr geehrte Frau Rüchel,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 31. Mai 2017, auf die ich gerne wie folgt antworte.
Ihre Frage bezieht sich auf die Umgestaltung des Grundgesetzes. Kern der Neuordnung ist ein verändertes System des Finanzausgleichs unter den Ländern und eine Entlastung der starken Länder durch den Bund. Bisher wurde die vom Grundgesetz verlangte finanzielle Solidarität der Länder untereinander zweistufig geregelt: über die Verteilung des Umsatzsteueranteils und über Abflüsse aus den Etats der "Zahlerländer" an die mit schwächeren Steuereinnahmen (Länderfinanzausgleich). Die Länder verteilen künftig ihren Umsatzsteueranteil nach Einwohnerzahl, wobei mit Zu- und Abschlägen je nach Finanzkraft ausgeglichen wird. Bei der Berechnung der Finanzkraft fließen die Einnahmen der Kommunen jetzt zu 75 Prozent ein (bisher 64 Prozent), was die stärkeren Länder verstärkt belastet.
Dieser horizontale Finanzausgleich wird, wie bisher, ergänzt um Leistungen aus dem Bundeshaushalt. Statt der Sonderzuweisung allein für den Osten wird es künftig eine Bundeszuweisung geben, die sich an der Gemeindefinanzkraft orientiert.
Eine weitere Änderung ist, dass dem Bund die alleinige Zuständigkeit für das Planen und Bauen der Autobahnen zufällt. Bisher erledigten das die Länder im Auftrag des Bundes. Gleichzeitig entsteht hierbei die Infrastrukturgesellschaft. Einschränkend gilt hier, dass diese weder zur AG, noch verkauft werden darf (und damit auch nicht die Autobahnen). Dazu darf sie keine eigenen Schulden aufnehmen und muss ausschließlich über den Bundeshaushalt finanziert werden, an den damit auch die künftigen Mauteinnahmen fließen. Beschränkt werden dabei öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) - sie sollen nicht mehr als hundert Kilometer umfassen und nicht in Ketten möglich sein. Ein Teil dieser Privatisierungsschranken ist im Grundgesetz verankert.
Grundsätzlich resultiert aus dieser Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums eine Gegenleistung der Infrastrukturgesellschaft an den Bund. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe diese Gegenleistung zu erbringen ist, hängt neben den rechtlichen Voraussetzungen von der wirtschaftlichen Entwicklung der Infrastrukturgesellschaft ab und lässt sich zurzeit nicht prognostizieren. Entsprechendes gilt für mögliche Modalitäten, die bestehenden Belastungen des Bundeshaushaltsplans für den Fernstraßenbau in die Infrastrukturgesellschaft des privaten Rechts zu verlagern.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Stritzl