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Thomas Silberhorn
CSU
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Frage von Manfred G. •

Frage an Thomas Silberhorn von Manfred G. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Eigentumswohnung gekauft, Wohnfläche fehlt, Käufer haftet. Warum haftet nicht der Verkäufer? Warum verweigert die Politik den Verbraucherschutz?

Sehr geehrter Herr Silberhorn,

im Rahmen der Gespräche über Baumängel wurden wir gefragt, ob wir unsere Wohnfläche schon überprüft haben. Wir haben einen Sachverständigen mit der Überprüfung beauftragt. Die von uns bewohnte Wohnung war um 3,36 % und die im Nachbarblock war um 2,11 % kleiner. Das Aufmaß hat der Sachverständige jeweils in jedem Raum unterhalb der Wohnraumdecke genommen, sodass die korrekte Nutzfläche ermittelt wurde. Leider haben wir im guten Glauben einem Bauträgervertrag unterschrieben, der eine Toleranzgrenze von 2 % und den Hinweis auf die Wohnflächenverordnung beinhaltet.
Der Investor wollte uns die über der Toleranzgrenze liegende Fehlmenge ersetzen, sich das Geld aber bei der Baufirma wieder holen. Diese verwies auf die Wohnflächenverordnung, die Türschwellen und Mauereinlassungen zum Balkon etc. als Wohnfläche hinzuaddiert.
Da wir in den Notarverträgen die Berücksichtigung von Toleranzgrenze und Wohnflächenverordnung unterschrieben haben, konnte sich der Bauherr als Verkäufer schadlos halten. Die Haftung für fehlende Wohnfläche gegenüber Mieter und künftigen Käufer bleibt Dank dieser vertraglichen Regelungen beim Käufer.
Ein Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten, wonach dieser bei weniger angefallenen Baukosten ein zusätzliches Honorar bekommt, ist eine weitere Aufforderung zum Material sparenden Bauen auf Kosten des Käufers, der die fehlende Wohnfläche in der Regel gar nicht bemerkt.
Wir haben geglaubt, der Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen sieht hier wie wir eine gesetzliche Fehlentwicklung zu Lasten des unbeteiligten Käufers.
Vor einem Jahr haben wir deshalb die Obleute im Ausschuss informiert, später die Mitglieder und Stellvertreter. Leider war das zu unserer Enttäuschung eine falsche Annahme. Bis heute erfolgte keine Reaktion!
Zwei Landtagsabgeordnete haben uns empfohlen eine Petition im bayerischen Landtag einzureichen, die aus unserer Sicht überhaupt nicht beachtet wurde.
Für uns gewinnt die Frage immer mehr an Bedeutung, ob es an der Arroganz der Abgeordneten gegenüber dem Bürger liegt, ist es die Angst eine große Wählerschicht aus der Bauwirtschaft einschließlich Vertriebsgesellschaften zu verprellen? Selbst die im Vertrieb tätigen Sparkassen und Banken wollen davon nichts wissen, weshalb auch diese in die Haftung einbezogen werden sollten. In der Regel merkt erst ein Mieter, dass seine Quadratmeterzahl im Mietvertrag nicht stimmt, die Baufirma aber nicht mehr greifbar ist.
Der Verbraucherschutzverband WOHNEN IM EIGENTUM hat den Vorschlag gemacht am Ende der Bauphase die Wohnfläche zu überprüfen, damit hätte der Eigentümer, Vermieter und Mieter eine von allen Seiten anerkannte Wohn-/Nutzfläche.
Bitte setzen Sie sich als MdB oder als Fraktion für eine Änderung der derzeitigen Rechtslage im Sinne der Käufer von Eigentumswohnungen ein.
Eine gesetzliche Regelung zum Schutz des Käufers würde dem Steuerzahler keinen Cent kosten.
Ihrer Stellungnahme sehen wir mit Interesse entgegen und bedanken uns im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
B. u. M. G.

P.S: Gerne senden wir Ihnen auch weitere Informationen (Petition, Literatur).

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau und Herr Güntsch,

beim Erwerb von Wohneigentum von einem Bauträger kann es in der Tat vorkommen, dass die tatsächliche Wohnfläche nach Fertigstellung von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweicht. Aus diesem Grund enthält Ihr Vertrag, wie Sie selbst mitteilen, eine klare Regelung, in welchem Umfang Sie eine Abweichung hinnehmen müssen bzw. eine Entschädigung verlangen dürfen und auf welcher Grundlage dies berechnet wird. Natürlich muss die Wohnfläche nach Fertigstellung des Baus überprüft werden, was Sie bei einem Sachverständigen auch beauftragt haben.

So bedauerlich die Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche in Ihrem Fall ist, kann ich dennoch keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennen. Die aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen Ihnen als Erwerber und dem Bauträger als Veräußerer des Wohneigentums. Die Antwort darauf gibt der Immobilienkaufvertrag, der zum Schutz gerade des Käufers stets vor einem Notar geschlossen werden muss. Dem Notar, dessen Honorarnoten Sie beglichen haben, oblag es auch, über alle Details der von Ihnen getroffenen Vereinbarungen, über deren Tragweite und mögliche Folgen zu beraten. Ich hoffe dennoch, dass die Freude an Ihrem Wohneigentum den entstandenen Ärger wettmacht.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn

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