Frage an Thomas Silberhorn von Nathanael M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Silberhorn,
nach einer u.a vom Chaos Computer Club durchgeführten und letzten Monat veröffentlichten Untersuchung ( http://www.ccc.de/press/releases/2007/20070609/ ) wären Wahlen mit Wahlcomputern der Firma NEDAP, die auch in Deutschland bereits verwendet wurden, problemlos zu manipulieren.
Auch das Feststellen der Wahlentscheidung Einzelner sei mit geringem Aufwand möglich.
Allgemein sei es in absehbarer Zukunft nicht möglich, Wahlen mit Computern auch nur annähernd so sicher zu machen, wie es das Verfahren mit Papier und Stift erlaubt.
Sind bei Wahlen im Wahlkreis Bamberg bereits Wahlcomputer zum Einsatz gekommen ? Oder sind Ihnen Planungen in diese Richtung bekannt ?
Wie beurteilen Sie mögliche Auswirkungen auf die Stabilität der Demokratie ?
Mfg
Sehr geehrter Herr Müller,
in meinem Bundeswahlkreis wurden Wahlcomputer bislang weder bei Bundestagswahlen noch bei den anderen überörtlichen Wahlen eingesetzt. Ein solcher Einsatz ist auch nicht beabsichtigt, da nach Aussage der Kommunen allein die Kosten für solche Wahlgeräte so hoch sind, dass für ihren Einsatz keine Veranlassung besteht.
Negative Auswirkungen gar auf die Stabilität der Demokratie kann ich bei einem Einsatz von Wahlgeräten allerdings nicht erkennen. Missbrauchs- und Manipulationsversuchen muss mit strengen gesetzlichen Kriterien begegnet werden. Das gilt für den Einsatz von Wahlgeräten ebenso wie für die herkömmliche Stimmabgabe. So heißt es in § 35 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes:
„Wahlgeräte […] müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muss für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes.“
Das BMI entscheidet dann, ob ein Wahlgerät bei einzelnen Wahlen oder allgemein verwendet werden darf. Die Zulassung kann auch widerrufen werden. Weitere Einzelheiten zur Erteilung der Bauartzulassung für ein Wahlgerät regelt die Bundeswahlgeräteverordnung. Hier ist in § 2 Abs. 2 festgelegt, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt das Wahlgerät vor Erteilung einer Zulassung durch das BMI nach den ebenfalls in der Verordnung festgelegten Richtlinien prüfen muss. Die Untersuchungen Dritter, wie z.B. des Chaos Computer Clubs, müssen dabei mit einbezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn, MdB