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Thomas Silberhorn
CSU
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Frage von Lutz L. •

Frage an Thomas Silberhorn von Lutz L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Silberhorn,

Ihre Antwort empfinde ich als sehr knapp.
Zum Sorgerecht:
So um 2002 hatte das BVerfG dem Gesetzgeber (Bundestag) aufgetragen, zur Sorgerechtsfrage Überprüfungen vorzunehmen. Im Jahr 2009 hat der EGMR Gesetze und Praxis in Deutschland als Menschenrechtsverstoß gekennzeichnet.
Frage:
Was haben Sie, Ihre Partei und der Bundestag von 2002 - 2009 unternommen, um die Auflagen des BVerfG zu erfüllen?

Im Jahr 2010 hat das BVerfG nachgezogen und eine Übergangsregelung bestimmt.
Frage:
Was haben Sie, Ihre Partei und der Bundestag von 2009 - 2010 unternommen, um die Menschenrechtsverstösse zu beenden?

Jetzt Mitte 2013 wurde EIN! Gesetz geändert.
Frage:
Was haben Sie, Ihre Partei und der Bundestag von 2010 - 2013 unternommen, um Rechtssicherheit und Verfassungsmäßigkeit herzustellen? Worauf basieren Ihre Feststellungen zur umfassenden Reform, der signifikanten Stärkung der Väterrechte? Hatten die Väter diese (Grund-)Rechte vorher nicht? Wie definieren Sie als Jurist das Kindeswohl? Womit begründen Sie Ihre Fähigkeit, stets dass Kindeswohl im Blick zu haben, insbesondere im Bezug auf die vorherigen Fragen?

Zur anwaltlichen Vertretung:
Angenommen, Sie als Anwalt hätten bis 2010 einen entsprechenden Sorgerechtsfall angetragen bekommen. Hätten Sie rein juristisch betrachtet, alle rechtlichen Mittel genutzt, um das elterliche Grundrecht von Vätern durchzusetzen? Welche Mittel hätten Sie genutzt? Wie wären Sie mit Vorbestimmtheit, Gehörsverstössen, überlangen Verfahren usw. umgegangen? Welche Möglichkeiten hatten Sie als Mitglied des Rechtsausschusses des Bundestages?

Mich interessiert das, weil auch Sie als MdB (und Anwalt) mich vertreten.

Mit freundlichen Grüssen
Lutz Lippke

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Lippke,

ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. gegen das Grundgesetz liegt dann vor, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bzw. das Bundesverfassungsgericht das feststellen. Beim Sorgerecht von Vätern nichtehelicher Kinder wurde dies 2009 bzw. 2010 so entschieden. Damit ist Ihre Frage, ob Väter diese Rechte vorher nicht hatten, klar beantwortet: Sie hatten sie nicht!

Rechtssicherheit und Verfassungsmäßigkeit in der Sorgerechtspraxis hat das Bundesverfassungsgericht selbst hergestellt, indem es in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 eine Übergangsregelung angeordnet hat. Die Frage, ob man die gesetzliche Neuregelung früher hätte verabschieden können, ist müßig angesichts der bis zuletzt äußerst kontrovers geführten Debatte. Es war eben nicht möglich, weil es im Detail sehr unterschiedliche Ansichten über die Ausgestaltung des Sorgerechts im Detail gab.

In der öffentlichen Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses vom 28. November 2012 kamen diese divergierenden Auffassungen zum Ausdruck. Stellungnahmen und Protokoll dieser Anhörung können Sie im Internet unter http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/32_Sorgerecht/index.html einsehen.

Worauf meine Feststellungen in meiner vorherigen Antwort beruhen, können Sie ausführlich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 30. Januar 2013 nachverfolgen. Das Dokument steht Ihnen unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/121/1712198.pdf zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn, MdB

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