Portrait von Thomas Silberhorn
Thomas Silberhorn
CSU
100 %
/ 9 Fragen beantwortet
Frage von Johannes Georg B. •

Frage an Thomas Silberhorn von Johannes Georg B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Silberhorn

Sie und Ihre Partei haben für die Zwangsbehandlung von Menschen mit psychiatrischer Diagnose nach Betreuungsrecht gestimmt. Was gedenken Sie und Ihrer Partei zu unternehmen nach dem der der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E Méndez, beim UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in der 22. Sitzung des "Human Rights Council” am 4. März 2013 erklärt hat dass: "alle Staaten ein absolutes Verbot aller medizinischen nicht einvernehmlichen bzw. Zwangsbehandlungen von Personen mit Behinderungen verhängen sollten, einschließlich der nicht-einvernehmlicher Psychochirurgie, Elektroschocks und Verabreichung bewusstseinsverändernden Drogen, sowohl in lang-wie kurzfristige Anwendung. Die Verpflichtung, erzwungene psychiatrische Behandlung wegen einer Behinderung zu beenden, ist sofort zu verwirklichen und auch knappe finanzielle Ressourcen können keinen Aufschub der Umsetzung rechtfertigen.”

Siehe
http://mdac.info/sites/mdac.info/files/march_4_torture.pdf (Seite 5)

Portrait von Thomas Silberhorn
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Bischoff,

die Stellungnahme des UN-Sonderberichterstatters Mendez vom 4. März 2012 konzentriert sich ausweislich deren Seite 1 auf oft unentdeckte Formen von missbräuchlichen Praktiken in Gesundheitseinrichtungen. Das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist ganz offenkundig keine unentdeckte Form von Missbrauch in Gesundheitseinrichtungen.

Die von Ihnen zitierte Passage auf Seite 2 der Stellungnahme bezieht sich ausdrücklich darauf, die freie und informierte Zustimmung (free and informed consent) der betroffenen Personen sicherzustellen. Demgegenüber ist die betreuungsrechtliche Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Betreute die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Nur in diesen Fällen der Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten kann der Betreuer die Einwilligung erteilen, wenn die ärztliche Maßnahme zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Um Missbrauch auszuschließen, bedarf die Einwilligung des Betreuers der gerichtlichen Genehmigung und ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

Als Ultima Ratio muss eine psychiatrische Zwangsbehandlung zum Wohle der Betroffenen unter sehr engen Voraussetzungen weiterhin möglich sein. Nach sorgfältiger Beratung und unter Einbeziehung von Experten aus Wissenschaft und Praxis sowie von Betroffenen und deren Angehörigen hat der Deutsche Bundestag dafür mit großer Merheit eine neue gesetzliche Grundlage beschlossen. Das Gesetz orientiert sich eng an verfassungsrechtlichen Vorgaben und beruht auf einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten und dessen Schutz vor schweren Gesundheitsschäden. Mit Blick auf die Stellungnahme des UN-Sonderberichterstatters Mendez sehe ich daher keinen weiteren Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn, MdB

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Thomas Silberhorn
Thomas Silberhorn
CSU