Frage an Thomas Silberhorn von Michael B. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Silberhorn,
vielen Dank für die Antwort auf meine Frage zum gemeinsamen Sorgerecht (GS) /1/.
Zitat: "Es gibt aber eben auch Eltern, bei denen von einer Partnerschaft keine Rede sein kann."!
Dieser Satz gilt sowohl für verh., wie unverh. Eltern. Wenn die "Spannbreite an untersch. Fallgestaltungen" für das GS verh. Eltern gilt, dann muss die gl. Spannbreite auch für die NICHT verh. Eltern herhalten. Alles Andere wäre weiterhin eine DISKRIMINIERUNG der Väter nicht ehel. Kinder, verglichen mit den Vätern ehel. Kinder, sowie eine Verletzung des Art. 6, V, GG, hinsichtlich der Gleichbeh. der ehel. mit unehel. Kindern.
Eine einfache Plausibilitätsbetrachtung ist für Sie, als RA vermutlich sehr einfach:
Die "Pflege und Erziehung", ist gemäß Art. 6, II, das NATÜRLICHE Recht der Eltern. Bei V ehel. Kinder wird dies unwidersprochen angenommen. Dann kann eine Beantragung eines GS nur dann erfolgen, wenn der Beantragende dieses Recht nach einer gerichtl. Verh. verloren hat. Somit liegt bereits ein Sorgerechtswechsel vor!
Wieso stimmen Sie dann einem - von Ihnen mit Fug und Recht verabscheuten - Sorgerechtswechsel zu?
Sie behaupten weiterhin, dass "Ein mehrfach möglicher Wechsel des Sorgerechts liegt aber sicher nicht im Interesse der Kinder .."
Soll dass heissen, dass Sie kein Vertrauen in die Wahrhaftigkeit der Aussage einer Mutter haben?
Soll das ferner heissen, dass Sie Sich für einen automatischen Vaterschaftstest bei Geburt des Kindes stark machen würden, um die Unzuverlässigkeit der mütterlichen Vaterschaftsangabe, also die unnötige, mehrfache väterliche Sorgerechtswanderschaft dem Kind zu ersparen?
Das Argument der Vergewaltigung bedient die in Bayern gegen Väter agierende Organisation kofra, die für ein Familienbild eintritt, "selbstbestimmtes Leben der Frau", mit Mann und ohne KInder /2/.
Daher nochmals die Frage: Will die CSU das Familienbild von kofra einführen?
MfG
MB
/1/ http://tinyurl.com/brlap93
/2/ http://tinyurl.com/cqh4eaj
Sehr geehrter Herr Baleanu,
Ihre Gleichsetzung von ehelichen und nichtehelichen Partnerschaften teile ich ausdrücklich nicht. Dass Ihre Behauptung einer Verfassungswidrigkeit abwegig ist, ergibt sich eindeutig aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das dem Gesetzentwurf zu Grunde liegt. Ihre weiteren Unterstellungen entbehren jeder Grundlage.
Dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Rechtsstellung der Väter substanziell verbessert wird, lässt sich schwerlich bestreiten. Natürlich kommt in dem Gesetzestext auch zum Ausdruck, dass er einen Kompromiss zwischen sehr unterschiedlichen Vorstellungen darstellt. Er bietet gerade deshalb eine tragfähige Lösung, deren Details im Rahmen der parlamentarischen Beratungen noch zu erörtern sind. Wir berücksichtigen dabei sehr viele Diskussionbeiträge, die nach Ton und Inhalt ernst genommen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn