Frage an Thomas Silberhorn von Robert Philipp T. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Siberhorn,
ich habe eine Frage zum Stiftungsrecht.
Wieso werden Familienstiftungen steuerlich ebenso bevorzugt wie andere Stiftungen, obwohl sie größtenteils keinerlei staatlicher Aufsicht unterliegen? Meiner Meinung nach ist eine entsprechende Regelung bspw. im Erbschaftssteuerrecht vor allem systematisch vorzugswürdiger, anstatt Stiftungen als Vehikel zur Erbfolge zu verwenden für die sie einst nicht geschaffen wurden.
Ist Ihnen vielleicht etwas bekannt ob hierzu Änderungsbestrebungen angedacht sind? Vielen Dank im Voraus.
Mit den besten Grüßen
Robert Tischer
Sehr geehrter Herr Tischer,
anders als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen genießen Familienstiftungen nach deutschem Steuerrecht keine Privilegien wie etwa Steuerbefreiungen oder Vorteile bei Zuwendungen. Sie gehören aus steuerlicher Sicht zu den regulär besteuerten privatnützigen Stiftungen.
Familienstiftungen unterliegen beim laufenden Ertrag dem vollen Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent. In der Spitze werden Einkünfte der Begünstigten einer Familienstiftung mit einem Steuersatz von 46,64 Prozent belastet. Unentgeltliche Übertragungen von Vermögen auf Familienstiftungen sind voll schenkung- und erbschaftsteuerpflichtig. Zusätzlich fällt für Familienstiftungen alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an, sofern die Stiftung "wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist", so § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes. Mit dieser Steuer wird alle 30 Jahre ein Übergang des Stiftungsvermögens auf zwei Kinder als Erben fingiert.
Familienstiftungen und gemeinnützige Stiftungen werden also steuerrechtlich nicht gleich behandelt. Insoweit sehe ich hier auch keinen Änderungsbedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn, MdB