Frage an Thomas Reusch-Frey von Jörg J. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrter Hr. Reusch-Frey,
in Ihrer Antwort auf Hr. K. Frage schreiben Sie unter anderem:
„Forsterschließungswege sind deutlich erkennbar und breit genug, bei Schotterwegen ist dies oftmals auch der Fall. Bei Unsicherheit, ob der Weg wirklich 2 m breit ist und keine Hinweisschildern vorhanden sind, würde ich Ihnen empfehlen, diesen nicht zu benutzen. Dies liegt letztendlich in Eigenverantwortung und im Ermessen des Radfahrers. Die Messung ist folglich von dem Betroffenen vorzunehmen, der die Regel einzuhalten hat. Bei meiner bisherigen Ausführung bezog ich mich vor allem auf die Ausweisung, Unverständlichkeiten hinsichtlich dessen bitte ich zu entschuldigen. Eine Abschätzung dieses Maßes ist meiner Meinung durchaus möglich.“
An anderer Stelle wird von Kollegen argumentiert das derzeitig aktuelle Landeswaldgesetz hätte sich bewährt weil es Rechtssicherheit schafft.
In wie fern schafft das Abschätzen von Wegebreiten Rechtssicherheit?
Wie kann ich bei der Planung einer Radtour im Vorfeld erkennen welche Wege zulässig sind und welche nicht?
Wenn selbst bei gekennzeichnete Routen der Tourismusverbände nicht sicher ist, dass sie lediglich auf legalen Wegen verlaufen (Bitte beachten Sie auf dem gesamten Cross die 2-m-Regel des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg §37 (3)! auf http://www.schwaebischealb.de/Aktiv/Mountainbiken-auf-der-Schwaebischen-Alb/Bike-X-ing-Schwaebische-Alb/Etappen ). Wie kann ich dann als Gast vor Ort, wenn ich einer solche Streckenbeschilderung folge erkennen wann ich absteigen muss und wann nicht?
Vielen Dank,
Jörg Jäger