Frage an Thomas Reusch-Frey von Tilman K. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Guten Tag,
erlauben Sie mir bitte Nachfragen zu Ihrer Antwort v. 8.4.2013 auf meine Frage v. 20.3.2013 (2m-ERegelung im Landeswaldgesetz).
a) Wie kommen Sie bitte darauf, daß die Messung wie auch die Ausweisung weiterer für Mountainbiker nutzbarer Waldwege bei der örtlichen Forstverwaltung liegt?
Liegt die Ausweisung von "zusätzlichen" MTB-Strecken nicht zunächst beim Waldbesitzer (wobei es ja auch Privatwald gibt, es allerdigs sein kann, daß der Waldeigentümer das einvernehmlich mit der Forstverwaltung machen muß)?
b) Liegt das Messen der 2 m nicht ausdrücklich in deren Verantwortung, die die 2m-Regel einzuhalten haben (und das ist nicht die örtliche Forstverwaltung, sondern, weil die - zumal owi-bewehrte - 2m-Regel individual- und nicht behördenverbindlich den individuell agierenden Radfahrer trifft, der damit zur Vermeidung ordnungsrechtlicher Maßnahmen auf eine unmittelbar nachvollziehbare Rechtsgrundlage angewiesen ist)?.
Was macht denn ein Radfahrer, wenn er einen dem Augenschein nach ausreichend breiten Weg befahren will, auf dem aber keine Fahrspuren (Spurweite von Forstdienstfahrzeugen = idR gut 1,5 m) zu sehen sind? Soll er erst bei der lokalen Forstdienststelle anfragen?
c) Was macht ein Radfahrer unabhängig davon, ob ein Weg KFZ-Fahrspuren aufweist oder nicht, wenn sich ein Weg nach einer vorher nicht übersehbaren Entfernung verschmälert (siehe meine Ausgangsfrage)?
Sehr geehrter Herr Kluge,
wie Sie richtig erkannt haben kommt es bei der Ausweisung zunächst auf den Waldbesitzer an. Da sich in Baden-Württemberg über 70 % des Waldes in kommunalem beziehungsweise staatlichem Besitz befinden, ist von der Ausweisung letztlich die örtliche Forstverwaltung betroffen. Wenn der Wald dem Staat gehört, muss eine Abstimmung mit der Forstbehörde des Landratsamtes erfolgen, was jedoch keine Probleme darstellen sollte. Wenn ein bestimmter Waldweg auch einen Privatwald tangiert, so zeigt die Erfahrung, dass hierbei meist eine Einigung im Einvernehmen mit den privaten Besitzern möglich ist. Stellvertretend hierfür stehen die zahlreichen Beispiele im Schwarzwald.
Forsterschließungswege sind deutlich erkennbar und breit genug, bei Schotterwegen ist dies oftmals auch der Fall. Bei Unsicherheit, ob der Weg wirklich 2 m breit ist und keine Hinweisschildern vorhanden sind, würde ich Ihnen empfehlen, diesen nicht zu benutzen. Dies liegt letztendlich in Eigenverantwortung und im Ermessen des Radfahrers. Die Messung ist folglich von dem Betroffenen vorzunehmen, der die Regel einzuhalten hat. Bei meiner bisherigen Ausführung bezog ich mich vor allem auf die Ausweisung, Unverständlichkeiten hinsichtlich dessen bitte ich zu entschuldigen. Eine Abschätzung dieses Maßes ist meiner Meinung durchaus möglich.
Bei einem schmaler werdenden Weg gilt die Regelung von 2 m. In einem solchen Fall würde ich Ihnen empfehlen, die lokale Forstbehörde anzusprechen, damit diese für eine verständliche Beschilderung sorgt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Reusch-Frey