Frage an Thomas Gambke von Ulrich S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Gambke,
in wieweit unterstützen Sie den Vorstoß ihrer Parteikollegin Frau Babara Steffens aus NRW, die zu verdampfenden Liquids (mit Nikotin) die man für die E-Zigaretten braucht, künftig als Funktionsarzneimittel einzuordnen und dann nur noch über die Apotheken zu vertreiben?
Müsste man dann nicht auch Tabakzigaretten über die Apotheken vertreiben, da diese auch Nikotin enthalten?
Sehen sie die E-Zigarette als die wesentlich unschädlichere Alternative zur normalen Tabakzigarette? (Wurde ja in England und Australien empfohlen)
Finden Sie die E-Zigarette sollte genau wie die Tabakzigarette dem Nichtraucherschutzgesetz unterliegen, obwohl es Studien über die Raumluftbelastung gibt, die keine Gefährdung für das Passivrauchen als Ergebnis feststellt?
Studie:
http://www.presseportal.de/showbin.htx?id=206699&type=document&action=download&attname=CAL12-09556-4.pdf
Weitere Informationen zum Thema:
http://wordpress.ig-ed.org/wasist-das/
Finden sie man sollte Rauchern die teils 20, 30 oder 40 Jahren geraucht haben, nicht die Möglichkeit geben ihrer Sucht auf eine wesentlich gesündere Art nachzukommen ermöglichen?
Oder sehen sie die daraus resultierenden Steuermindereinnahmen, die Verlängerung der Lebenszeit und die Reduzierung benötigter Medikamente als kontraproduktiv zu den Interessen der Tabaklobby, Pharmalobby und den Steuerverwaltenden Behörden?
Danke im Voraus für Ihre Antworten!!
Grüße aus dem Altmühltal
Sehr geehrter Herr Stangl,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Auch der Gebrauch der elektronischen Zigarette impliziert verschiedene Gesundheitsrisiken, die vor allem mit dem in der Regel verwendeten Nikotin zusammenhängen. Insofern sind verschiedene gesundheitliche Aussagen insbesondere von Herstellern dieser Produkte mit Vorsicht zu genießen. Vor dem Hintergrund, dass bei der Verbrennung der Tabakzigarette 12.000 zum Teil bedenkliche Substanzen entstehen, kann der Gebrauch der elektronische Zigarette gerade unter dem Aspekt der Schadensminderung jedoch eine weniger riskante Alternative zur Tabakzigarette sein. Diesem Aspekt sollte die Gesundheitspolitik Rechnung tragen und eine rechtliche Einstufung anstreben, die es ermöglicht, die E-Zigarette etwa im Hinblick auf Verbraucherschutz und Jugendschutz zu regulieren. Die Einstufung als Arzneimittel hat das OVG Münster kürzlich verneint (Az. 13 B 127/12): "In der Regel können (...) nur Produkte mit therapeutischer oder prophylaktischer Zweckbestimmung ein Funktionsarzneimittel sein. Vom Arzneimittelgesetz nicht erfasst sind solche Produkte, mit denen primär andere Zwecke verfolgt werden, wie beispielsweise Ernährungs- oder Genusszwecke." Und weiter: "Das Arzneimittelrecht ist erst anwendbar, wenn für ein Produkt bereits im Zeitpunkt der Herstellung eindeutig feststeht, dass seine künftige Zweckbestimmung ausschließlich darin besteht, durch Anwendung im menschlichen Körper - wenn auch erst im notwendigen Zusammenwirken mit einem anderen Stoff - arzneilichen Zwecken zu dienen." Inwieweit die Elektronische Zigarette dem Nichtraucherschutzgesetz unterfällt, sollte im Lichte fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Raumluftbelastung durch die E-Zigarette entschieden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Gambke