Frage an Thomas Feist von Martin L. bezüglich Finanzen
40 Prozent der Bundesbürger ab zehn Jahren engagieren sich laut Statistischem Bundesamt (2012) ehrenamtlich. Die Menschen sind bei der Feuerwehr, in Sportvereinen, in Kirchen sowie in kulturellen oder sozialen Einrichtungen aktiv. Sie machen das nicht, um Geld zu verdienen, sondern aus Freude und der Sinnhaftigkeit ihrer Arbeit. Ohne die freiwilligen Helfer würde vieles nicht laufen. Darum hat die Politik Anreize geschaffen. Einer davon ist der Ehrenamtsfreibetrag, auch Ehrenamtspauschale genannt: Seit 2013 dürfen Ehrenamtliche für ihre freiwillige Mitarbeit 720 Euro im Jahr als Aufwandspauschale annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden.
Leider gilt dies bisher nicht für die ca. 4.000 ehrenamtlichen Versichertenberater der deutschen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 19.1.2007 lehnte es „im Namen des Bundesministers der Finanzen Herrn Peer Steinbrück“ (der ihn um die Beantwortung eines entsprechenden Schreibens des Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund gebeten hatte) der damalige Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Herr Dr. Axel Nawrath ab, die Steuerbefreiung für gemeinnützige Tätigkeiten und Körperschaften in § 3 Nr. 26 des EStG dahingehend auszuweiten, dass davon auch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Rentenversicherung erfasst würden. Als Begründung wurde angeführt, dass die Rentenversicherungsträger „nicht gemeinnützig“ seien und die ehrenamtliche Tätigkeit für diese nicht gemeinnützig i.S. der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung sei. Zudem würde die Anwendung der Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Rentenversicherung „zu für die öffentliche Hand nicht zu verkraftenden Steuermindereinnahmen führen.“
Sind Sie bereit, sich im Falle Ihrer Wahl in den 19. deutschen Bundestag umgehend dafür einzusetzen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der Versichertenberater der Rentenversicherung als gemeinnützig anerkannt und ihnen die Ehrenamtspauschale spätestens ab 1.1.2018 zugebilligt wird ?
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Frage zur Wertschätzung des Ehrenamtes und nach der Einstufung von Versichertenberatern der Rentenversicherung als im Ehrenamt Tätige mit entsprechendem Anspruch auf die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG.
Leider sind mir die von Ihnen zitierten Schriftwechsel nicht bekannt, jedoch möchte ich auf die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin vom 19. September 2013 mit Aktenzeichen 7 V 7231/13 verweisen, in welchem ausführlich begründet wird, auf welcher Grundlage die Tätigkeit als Versichertenberater der Rentenversicherung im Licht der aktuellen Rechtslage nicht als ehrenamtliche Tätigkeit mit einer Pauschale von steuerfreien 720 € pro Jahr bedacht werden kann ( https://openjur.de/u/654293.html ).
Nach meinen Recherchen in den einschlägigen Rechtstexten kann ich die aus dem Schriftwechsel folgende Einschätzung, dass die Tätigkeit der Rentenversicherungsträger nicht als gemeinnützig im Sinne von §§ 52-54 Abgabenordnung einzustufen ist, nachvollziehen.
Dessen ungeachtet verstehe ich Ihr Anliegen, die Tätigkeit der Versichertenberater, die diese oftmals aus Überzeugung und mit dem Ziel anderen Menschen zu helfen ausüben, in die Liste der durch die Ehrenamtspauschale privilegierten gemeinnützigen Tätigkeiten aufnehmen zu lassen. Einer Prüfung dieses Anliegens steht meines Erachtens nichts im Weg und gern kann ich mich in der kommenden Legislaturperiode hierfür verwenden.
Allerdings möchte ich gleich darauf hinweisen, dass eine Umsetzung zum 01.01.2018 nach der erst im September 2017 erfolgenden Bundestagswahl nicht realistisch ist, da mit der Ausschussbesetzung und den Gesetzgebungsprozess naturgemäß einige Zeit ins Land geht, auch, um qualifiziert über die in Frage stehenden Sachverhalte zu beraten. Die Zusage einer konkreten Frist wäre also unehrlich - und das möchte ich nicht sein. Ich danke Ihnen für Ihre Anregung, die sicher auch für viele andere Ehrenamtliche interessant ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Thomas Feist