Frage an Thomas Feist von David M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Feist,
Ist eine nationales Gesetzgebungsverfahren geplant, welches die Pflicht einer Standklimaanlage für LKW vorschreibt, die im Übernachtungsverkehr eingesetzt werden können und somit auch über Schlafmöglichkeit für min. 1 max. 2 Fahrer verfügen? Vor Jahren wurde eine Pflicht für Standheizungen eingeführt, das wir Fahrer im Winter nicht im LKW erfrieren, aber in einer Kabine mit Saunaähnlichen Temperaturen im Sommer übernachten müssen wir immer noch! Von einem erholsamen Schlaf (siehe Begründung) kann hier nicht die Rede sein.
Solche Vorschriften gibt es bereits u.a. in Spanien und Italien. Die nationalen Gesetze schreiben vor, dass die Ruhezeiten der VO (EG) 561/2006 während der Zeiten der Mittagshitze nur dann anerkannt werden können, wenn das Fahrzeug über eine Standklimaanlage verfügt.
Begründung:
Im Sinne der Verkehrssicherheit müssen die Ruhezeiten der genannten Verordnung unbedingt eingehalten werden, da im Übernachtungsverkehr Fahrzeuge mit einem Gewicht von bis zu ca. 40 Tonnen eingesetzt werden, die zur Vermeidung schwerer Unfälle nur mit voller Konzentration gefahren werden dürfen. Da jedoch viele Fahrer ihre Tätigkeit nachts ausüben müssen, ist bei sommerlichen Temperaturen ein erholsamer Schlaf tagsüber ohne Klimaanlage oftmals gar nicht möglich.
Es macht auch wenig Sinn, dass wir LKW-Fahrer stundenlang unsere Motoren laufen lassen müssen, um die Klimaanlage nutzen zu können, da keine Standklimaanlage vorhanden ist. Auch wenn moderne Euro 6 Motoren kaum noch Schadstoffe in die Luft blasen, so ist hier eine Belastung der Umwelt nicht auszuschließen.
Ein solches Gesetz zur Verpflichtung einer Nachrüstung mit Standklimaanlagen für LKW im Übernachtungsverkehr wäre konsequentes Handeln, da besser ausgeruhte LKW-Fahrer ohne Zweifel weniger schwere Unfälle verusachen würden.
Mit freundlichen Grüßen
David Mederake
Sehr geehrter Herr Mederake,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zur Gesetzgebung bzgl. der Einführung einer Pflicht für Standklimaanlagen in LKW.
Nach meinen Recherchen beim Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) einerseits und dem für Arbeitsschutz zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) muss ich Ihnen leider mitteilen, dass mir derzeit keine konkreten Planungen zu Ausrüstungsvorschriften für Standklimaanlagen bekannt sind.
Zu Ihrer Information möchte ich Ihnen jedoch noch kurz mitteilen, welche Verwaltungseinheiten für die Regelung welcher Sachverhalte zuständig sind:
Für die von Ihnen angesprochene Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, in der Lenk- und Ruhezeiten geregelt sind, ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) federführend zuständig. Wegen der Spezialvorschriften im Verkehrsrecht gilt das Arbeitsschutzrecht für Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, nur eingeschränkt. Insbesondere gilt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Arbeitgeber grundsätzlich zur Gewährleistung eines gesundheitszuträglichen Klimas am Arbeitsplatz verpflichtet, hier nicht (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 ArbStättV). Auch nach den allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften besteht keine Verpflichtung (des Arbeitgebers des Kraftfahrers), Fahrzeuge "im Übernachtungsverkehr" mit Standklimaanlagen auszustatten.
Die Unfallverhütungsvorschriften (berufsgenossenschaftliche Regelungen) werden hingegen von den Unfallversicherungsträgern erlassen. Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Verbindliche Vorschriften zu Standklimaanlagen enthält jedoch auch das Unfallverhütungsrecht nicht. Nach Auskunft der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Informationsschrift "Klima im Fahrzeug - Antworten auf die häufigsten Fragen" (DGUV Information 215-530), herausgegeben, die unter anderem auch das Thema Standklimaanlage als Dachklimaanlage behandelt. Sie finden die Veröffentlichung unter http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi7005.pdf
Am Ende der Publikation finden Sie zentrale Ansprechpartner des Fachausschusses Arbeitskreises Klima und der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ, an die ich Sie gern verweisen möchte, um Ihr sinnvolles Anliegen auf dem Wege der Erstellung von Unfallverhütungsvorschriften bei der Berufsgenossenschaft einzubringen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und werde Ihr Anliegen für mögliche Gespräche mit den Kollegen des Verkehrsausschusses gern mitnehmen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Dr. Thomas Feist