Portrait von Thomas Dörflinger
Thomas Dörflinger
CDU
100 %
/ 5 Fragen beantwortet
Frage von Julius K. •

Inwieweit sind die Maßnahmen der Gemeinde Schwendi, die zu einer faktischen Enteignung führen könnten, mit dem deutschen Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) vereinbar?

Sehr geehrter Herr Dörflinger,

ich wende mich an Sie mit einer dringenden Frage bezüglich der Bebauungsmaßnahmen in Hörenhausen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan "Jetzhöfer Straße". Ich sehe mich durch die aktuellen Maßnahmen und Pläne der Gemeinde Schwendi in meinen Eigentumsrechten erheblich beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund möchte ich wissen:

Inwieweit sind die Maßnahmen der Gemeinde Schwendi, die zu einer faktischen Enteignung führen könnten, mit dem deutschen Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) vereinbar?

Ich fordere eine klare Stellungnahme dazu, wie die Gemeinde sicherstellt, dass die Rechte der Eigentümer gewahrt bleiben und welche rechtlichen Grundlagen herangezogen werden, um eine Enteignung zu rechtfertigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Julius K.

Portrait von Thomas Dörflinger
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Um Ihre Anfrage einordnen zu können, hole ich etwas aus. Grundsätzlich ist hier die kommunale Planungshoheit zu beachten, also ein aus dem Recht der Gemeinden zur kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 und 2 Landesverfassung) abgeleitetes Hoheitsrecht. Dementsprechend können die Gemeinden mit Bebauungs- und Flächennutzungsplänen weitestgehend über die Art und weitere Einzelheiten der Bodennutzung bzw. der städtebaulichen Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen. Enteignungen sind in unserem Rechtsrahmen - sollte eine einvernehmliche Regelung nicht möglich sein - zum Wohle der Allgemeinheit grundsätzlich möglich (Art. 14 Abs. 3). Von einer Enteignung zu unterscheiden sind die durch die Gemeinden gesetzten Bestimmungen über die Einzelheiten der Bodennutzung - wie beispielsweise, dass nur zweistöckig gebaut werden darf. In letzterem Fall nimmt die Gemeinde das Recht zur verbindlichen Regelung dieser Nutzung wahr.

Wie kann ein Landtagsabgeordneter einwirken? Direkt gar nicht. Landtagsabgeordneten stehen zur konkreten Ausgestaltung der Bebauungs- und Flächennutzungspläne vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung und Planungshoheit keine Eingriffsrechte zu.

Die von Ihnen gestellten Fragen können nur durch eine Einzelbetrachtung im Detail beantwortet werden. So ist zum Beispiel das „Wohl der Allgemeinheit“ bei Enteignungen, sowohl als Grund als auch Grenze für die Beschränkungen der Eigentümerrechte, eine Auslegungssache. Dabei müssen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Hierzu auf der Basis der in Ihrer Anfrage enthaltenen Informationen eine klare Stellungnahme abzugeben, ist schlichtweg nicht möglich. Eine solch Informationsfülle würde aber auch den Rahmen der Plattform, über die Sie mich angefragt haben, sprengen. Gerne biete ich Ihnen daher ein Gespräch an - nehmen Sie dafür Kontakt mit meinem Wahlkreisbüro in Biberach auf.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Dörflinger MdL

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Thomas Dörflinger
Thomas Dörflinger
CDU