Theresia Bauer
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Nils K. •

Frage an Theresia Bauer von Nils K. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Guten Tag Frau Bauer,

vor kurzem ist auf wir-wollen-deinen-Kopf.de der Anhörungsentwurf zum Verfasste Studierendenschaften Gesetz erschienen, der sich in einigen wesentlichen Punkten vom Vorschlag der Landesstudierendenvertretung unterscheidet. Deshalb wollte ich nach einer Begründung bezüglich dieser Punkte fragen, da diese aus der Gesetzesbegründung mir nicht klar wurde.

1. Weshalb wird der Studierendenschaft kein allgemeinpolitisches Mandat, im Auftrag ihrer Mitglieder und im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung zugeordnet, sondern nur ein partikuläres, sich auf die Hochschule beziehendes Mandat? Wo sehen Sie das Problem darin, wenn sich Studierendenvertreter darüber hinaus äußern?

2. Wie begegnen Sie der Angst, dass dadurch, dass die Satzung der Genehmigung des Vorstandes bedarf, ein anderes Modell als ein Studierendenparlament kaum Chancen hat? Besonders das sich bisher bewährte Fachschaftenmodell, wie es sich an vielen Unis kann stark darunter leiden. Wäre es nicht wichtig, dass für die Ablehnung eines Satzungsmodells Richtlinien geschaffen werden, wie es bei der Ablehnung des Haushaltsplans der Fall ist?

3. Weshalb muss die Überprüfung des Haushaltsplans durch einen Beauftragten, der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat, durchgeführt werden und die Kosten für diesen auch noch von der Studierendenschaft getragen werden? Weshalb reicht nicht eine SachbearbeiterIn, die natürlich durch den Landesrechnungshof kontrolliert wird dafür aus, was den ohnehin schon nicht so wohlhabenden Studierenden eine erhebliche Menge Geld sparen würde?

Ich freue mich auf eine Antwort,
Nils Klughammer, studierender der Universität Heidelberg

Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Klughammer,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gerne beantworte:

1. Der Gesetzentwurf berücksichtigt die verfassungsrechtlichen Grenzen, die sich aus der Pflichtmitgliedschaft aller Studierenden in der Studierendenschaft ergeben.

Der Studierendenschaft wird durch den Gesetzentwurf jedoch nicht nur ein reines hochschulpolitisches Mandat eingeräumt. Sie kann und soll darüber hinaus auch die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden wahrnehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, mit ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.

Die Wahrnehmung dieser Belange ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Fälle beschränkt, welche die Studierenden als gesellschaftliche Gruppe betreffen. Die Einräumung eines „allgemeinpolitischen Mandats“ der Studierendenschaft, verstanden als uneingeschränkte Kundgabe nichthochschulbezogener, allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen, verstieße gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz und wäre damit verfassungswidrig. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Die im Anhörungsentwurf vorgesehene Genehmigung der Satzungen durch den Vorstand der Hochschule ist eine reine Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetzestext. Der zusätzliche Hinweis für den Haushaltsplan ("Die Genehmigung des Haushaltsplanes darf nur versagt werden, wenn der beabsichtigte Haushaltsplan rechtswidrig ist, insbesondere wenn er gegen Haushaltsrecht verstößt") hat lediglich klarstellende Bedeutung. Analoges gilt für die Genehmigung von Satzungen.

Die Genehmigung einer Satzung darf vom Vorstand der Hochschule nur verweigert werden, wenn die Satzung rechtswidrig wäre, also z. B. gegen Gesetze verstößt oder nicht ordnungsgemäß beschlossen wurde. Der Vorstand der Hochschule kann daher keinesfalls einem Organisationsmodell deshalb die Zustimmung die verweigern, weil er ein anderes Modell bevorzugen würde.

3. Die Studierendenschaft erhält mit der Satzungs- und Finanzautonomie große Gestaltungsspielräume, die eine wirksame Vertretung der Interessen der Studierenden sicherstellen. Die Freiheit der Studierendenschaft bedeutet jedoch auch ein hohes Maß an Verantwortung. Zur Gewährleistung dieser Verantwortung enthält das Gesetz einige Vorgaben. So sollen die Regelungen zum Haushalt und zur der Aufsicht sicherstellen, dass die von der Studierendenschaft eingenommenen Beiträge ordnungsgemäß eingesetzt werden. Bei größeren Hochschulen können sich die Gebühreneinnahmen im mittleren sechststelligen Bereich bewegen.

Zur Gewährleistung der notwendigen Fachkompetenz für die Verwaltung des Geldes ist ein Beauftragter für den Haushalt vorgesehen. Wir gehen jedoch davon aus, dass das eine Tätigkeit ist, die selbst an großen Hochschulen nur wenige Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Sie kann durch eine geeignete Person in Nebentätigkeit erfolgen. Dabei kann es sich z.B. auch um einen Mitarbeiter der Hochschule handeln. Das Budget der Studierenden wird also nicht übermäßig belastet.

Mit freundlichen Grüßen

Theresia Bauer