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Thekla Walker
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Frage von Jürgen S. •

Mich würde interessieren warum immer von Umweltschutz und Naturschutz die Rede ist, wenn sich sowieso keiner daran halten muss. Macht das die grüne Politik nicht unglaubwürdig.

Sehr geehrte Frau Walker, ich möchte dazu ein Beispiel aus unserer Gemeinde anführen. Im Bebauungsplan ist eine grüne Grenze vorgegeben, aber eine hohe Mauer als Sichtschutz zum Feldrand wird dann doch genehmigt (?) bzw. gebaut und niemand stört sich daran. Steingärten sind verboten in BW und werden trotzdem angelegt. Da ändert ja die grüne Politik offensichtlich auch nichts.
Mit freundlichen Grüßen
J. Sauer

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr S., 

ich bedanke mich für Ihre Nachricht, auf die ich Folgenden gerne eingehe.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für kommunale Flächennutzungs- und Bebauungspläne sind durch Bundesrecht geregelt. Somit fällt es in das Recht und auch die Pflicht einer jeden Gemeinde, Planungshoheit auf ihrem Gebiet auszuüben und über Flächennutzungs- und Bebauungspläne zu entscheiden. Dies gilt in gleichem Maße für die Regionalverbände und deren Regionalpläne. Dies erfordert, dass die Debatten und Entscheidungen über dieses wichtige Thema von den gewählten Personen der beteiligten Fraktionen vor Ort geführt werden müssen.

Wenn wir hier als Landespolitiker*innen unterstützen können, sind wir gerne bereit an einem Austausch mit den lokalen Vertreter*innen teilzunehmen. Es ist uns ein Anliegen, kommunale Themen in die Landespolitik mitzunehmen, aber ebenso auch über Landespolitik im Wahlkreis zu informieren.

Ich möchte nun auf die Schottergärten zu sprechen kommen. Mithilfe des Naturschutzgesetzes stellen wir nochmals eindeutig klar: Schottergärten sind unzulässig als Alternative zur Begrünung. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden. Das Verbot von Schottergärten ist durch das Naturschutzgesetz für die Zukunft klar geregelt. Für den Vollzug des Schottergartenverbots sind die Baurechtsbehörden im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums zuständig. Sie sind teilweise in den Landratsämtern, teilweise in den Kommunen angesiedelt, und können Anordnungen zum Rückbau der Schottergärten treffen oder diese auf Kosten der Betroffenen von Dritten ausführen lassen.

Für Gemeinden besteht auch die Möglichkeit, in den jeweiligen Bebauungsplänen Festsetzungen zum Schottergartenverbot zu treffen und diese zu überwachen (Bauvorschriften nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Landesbauordnung). Außerdem können sie Schottergärten über eine Gemeindesatzung (Grünflächensatzung) der nicht überbauten Grundstücksfläche verbieten.

Bezüglich der Rechtsauslegung bei bereits angelegten Schottergärten sind sich Landes-Umweltministerium und Landes-Wirtschaftsministerium bzw. Wohnungsbauministerium uneins. Hintergrund ist § 9 der Landesbauordnung von 1995: Hier heißt es, dass die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein müssen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. GRÜNE Position ist, dass nach Paragraf 9 Landesbauordnung Schottergärten bereits seit 1995 keine „andere zulässige Nutzung“ sind und deshalb der Begrünungspflicht widersprechen. Das Wirtschaftsministerium und das Wohnungsbauministerium sehen das anders. Vom Ergebnis dieses Streits hängt ab, ob die Behörden vor Ort Schottergärten zurückbauen lassen. Schlussendlich müssen die Gerichte über diese Rückbaupflicht für bereits bestehende Schottergärten entscheiden, damit Rechtssicherheit eintritt. Hatte dagegen die Gemeinde das Schottergartenverbot über eine Satzung (Bebauungsplan) ihrerseits bereits vor Erlass des §21 Naturschutzgesetz festgelegt, kann sie Verstöße jedenfalls rechtssicher ahnden.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Thekla Walker MdL

 

 

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