Frage an Sylvia Löhrmann von Mathias M. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Löhrmann,
im Landeswahlrporgramm 2017 der Grünen steht Folgendes: "Unser Ziel ist eine kontrollierte, legale Abgabe an zertifizierten Verkaufsstellen, die die Einhaltung des Jugend- und Verbraucherschutzes garantieren. Für NRW wollen wir die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen von Modellprojekten die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Volljährige vorzunehmen."
Einen entsprechenden Antrag der PIRATEN-Fraktion (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-14003.pdf) haben die Grünen jedoch einstimmig abgelehnt (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMPB16-135.html). Wie werden die Grünen in der nächsten Legislaturperiode die Umsetzung von Cannabis-Modellprojekten in NRW vorantreiben?
Lieber Herr M.,
Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Ausnahmegenehmigung für eine legalen Veräußerung von Cannabis erteilt werden. Wir unterstützen die Beantragung solcher Modellprojekte, weil durch sie überprüft werden kann, wie sich eine kontrollierte Abgabe konkret auswirkt. Die Erfahrungen in Berlin und Ende der 90er Jahre in Schleswig-Holstein zeigen allerdings, dass die Unterstützung der Bundespolitik nötig ist, um die Genehmigung solcher Modellprojekte zu erreichen bzw. zu erleichtern. (Derzeit haben hierzu Düsseldorf und Münster konkrete Ratsbeschlüsse gefasst, die jeweils auch von den GRÜNEN Ratsfraktionen initiiert - in Münster unter Einbeziehung des Bürgerantrags der Hanffreunde - worden sind.) Wir GRÜNEN haben daher die politische Initiative übernommen und den Entwurf für ein Cannabiskontrollgesetz in den Bundestag eingebracht. Dieser ist von dem Ziel geleitet, die Kriminalisierung zu beenden und Verbraucher- und Jugendschutz zu ermöglichen. Mündige Erwachsene sollen selbst entscheiden können, ob sie Cannabis konsumieren. Unser Gesetzentwurf sieht folgende Eckpunkte vor:
* Entkriminalisierung: Erwachsenen Privatpersonen soll zukünftig der Erwerb und Besitz von bis zu 30 Gramm Cannabis oder drei Cannabispflanzen zum Eigenbedarf erlaubt sein.
* Kontrolle: Der gesamte Wirtschaftsverkehr für Cannabis (Anbau, Verarbeitung, Transport, Im- und Export, Groß- und Einzelhandel) wird gesetzlich reguliert.
* Geregelter Verkauf: Der Verkauf von Cannabis und cannabishaltigen Produkten darf nur in zugelassenen Cannabisfachgeschäften erfolgen.
* Cannabisfachgeschäfte: Cannabisgeschäfte selbst unterliegen strengen Auflagen, insbesondere zum Jugendschutz. Kinder und Jugendliche dürfen das Geschäft nicht betreten. Das Personal ist verpflichtet, Kunden über Konsumrisiken, Suchtgefahren und schadensmindernde Maßnahmen aufzuklären und bei Bedarf auf Beratungs- und Therapieangebote hinzuweisen.
* Verbraucherschutz: Der Anbau von Cannabis unterliegt strengen Vorschriften. Darüber hinaus darf Cannabis nicht in Verkehr gebracht werden, wenn es so verunreinigt ist, dass eine Gesundheitsgefahr besteht.
* Prävention: Sämtliche Produkte müssen eine Packungsbeilage mit Hinweisen zu Dosierung und Wirkung, möglichen Wechselwirkungen sowie Vorsichts- und Notfallmaßnahmen enthalten.
* Straßenverkehr: In die Straßenverkehrsordnung wird – ähnlich wie bei Alkohol – ein Grenzwert für Cannabis beim Führen von Kraftfahrzeugen eingeführt (5,0 ng/ml im Blutserum).
* Evaluation: Die Bundesregierung wird verpflichtet, dem Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorzulegen, der beispielsweise die Konsumentwicklungen, Verbraucherschutzaspekte und Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit umfasst.
Herzliche Grüße
Sylvia Löhrmann