Frage an Sylvia Löhrmann von Agnes R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Löhrmann,
vielen Dank für die Reaktion auf meine Frage zum Gesamtvertrag zwischen den Schulbuchverlagen und den Ländern zur Vergütung von Urheberrechtsansprüchen vom 31.10.11.
Allerdings haben Sie nicht auf meine Fragen geantwortet.
Da sich in den letzten Tagen ja schon einiges geklärt hat, möchte ich nur mehr zwei Fragen aufrechterhalten:
1.) Wie wird die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit denn nun festgestellt? Es gibt doch wahrscheinlich ein Standardverfahren, das Sie auch ohne Vorliegen der Software benennen können - schließlich kommen solche Dinge sicherlich häufiger vor. Die entscheidende Frage für mich bleibt, ob die Software im Quelltext vorliegen wird, oder ob sich die Verlage hier auf Geschäftsgeheimnisse berufen dürfen.
Ich beharre auf dieser Frage, da "datenschutzrechlichte Unbedenklichkeit" ja ein eher schwammiger Begriff ist. Und da eine solche Schwammigkeit in vielen Bereichen wenig hilfreich ist, sieht man wohl an den Kollegen Innenminister, die zu manchen Maßnahmen eine juristisch eher exklusive Meinung vertreten.
2.) Wie erklärt sich die Zunahme der Zahlungen deutlich über einem evtl. Inflationsausgleich? Wie ich oben schon geschrieben hatte sind die Schülerzahlen ja bekanntermaßen rückläufig.
Mit freundlichen Grüßen
A. Reker
Sehr geehrte Frau Reker,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung, dass sich einige Fragen ja inzwischen geklärt haben. Zu Ihren Nachfragen:
Es geht mir nicht nur um Standardverfahren, sondern um ein qualifiziertes Verfahren. Dazu zähle ich die Wahrung der Privatsphäre und dass eine Software keine Daten sammelt, die sie nicht sammeln soll, und dass sie nicht ohne Wissen der Nutzerinnen und Nutzer tätig werden kann. Eine Überprüfung privater Rechner ist im übrigen gar nicht vorgesehen. In dem Vertrag zwischen Schulbuchverlagen und den Ländern wird an allen Stellen immer nachdrücklich Wert auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gelegt.
Ob die Software im Quelltext vorliegen wird bzw. muss, ist bislang nicht vereinbart. In dem Vertrag heißt es:
"Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens. Die Überprüfungen erfolgen ab Bereitstellung der Software, frühestens jedoch im 2. Schulhalbjahr 2011/2012."
Hinsichtlich Ihrer Frage nach der Zunahme der Zahlungen kann ich Sie leider nur an das Kultusministerium des Landes Bayern verweisen, da dieses den Vertrag – so wie auch in den vergangenen Jahren – ausgehandelt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Löhrmann MdL