Frage an Sylvia Löhrmann von Herbert D. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrte Frau Löhrmann,
Das Land NRW ist seitens der Justiz in der Vergangenheit stets als Muster herangezogen worden, wenn es um die Bewertung der Verkaufsfläche von Nahbereichs-Läden für die Lebensmittelversorgung in planungsrechtlich festgelegten "Mischgebieten" ging.
Es war wohl zuletzt von 799 m² Verkaufsfläche zuzüglich Lagerflächen die Rede.
Nun - Die Rot-Grüne Bundesregierung unter der Führung des Herrn Trittin führte die Dosen-Rücknahmepflicht ein.
Ich erlebte, daß aus diesem Grund angestrebt wurde, die Dosenrücknahme schon aus hygienischen Gründen auszulagern und plante neben einem Standardplan eine solche Annahmestelle.
Leider gab das Bauamt aus irrigen Gründen dem nicht statt. Das OVG urteilte mit der Maßgabe, daß die üblichen 799 bzw. 800 m² damit überschritten seien, denn die Dosenrücknahme rechne man mit 15 m² der VK hinzu.
Damit sei die Regel überschritten.
Nirgends im Gesetz finde ich diese Grenze.
Was ist zu tun, was kann man nun denn gegen solche kleinlichen Urteile tun, die eher verlangen, daß die teils vom Straßenrand aus Hundekot aufgesammelten Dosen nicht in den empfindlichen Lebensmittelbereich hineingetragen werden????
Der Bauantrag ging fehl, eine Nachbesserung war nicht möglich, der Schaden des Investors war immens.
Gerne erwarte ich Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Dirksen
Sehr geehrter Herr Dirksen,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich nun auf Grundlage etwas umfangreicherer Recherchen beantworten kann:
Der Einzelhandelserlass in Nordrhein-Westfalen trifft Aussagen zur landesplanerischen Beurteilung von Einzelhandelsansiedlungen. Hierin wird angenommen, abgeleitet aus der Rechtsprechung bezüglich der Baunutzungsverordnung, dass ab 800 qm Einzelhandelsfläche von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgegangen werden kann, und dass Pfandrücknahmesysteme zur Verkaufsfläche zählen. Vgl. http://www.mbv.nrw.de/Service/Downloads/Stadtentwicklung/Einzelhandelserlass_NRW.pdf
Konkrete Werte werden Sie in der Baunutzungsverordnung auch nicht finden, denn diese sind aus dem Regelungsinhalt abgeleitet, von der Rechtsprechung akzeptiert und dementsprechend auch unter Fachleuten breit bekannt. Vgl. hierzu: http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/
Die Pfandrücknahme von Dosen ist im übrigen unter Bundesumweltminister Klaus Töpfer beschlossen worden und nach dem Regierungswechsel von Bundesumweltminister Jürgen Trittin lediglich umgesetzt worden. Gründe für dieses Pfandsystems waren unter anderem zum einen die Bestrebung, die zunehmende Vermüllung des Straßen- und Landschaftsbildes durch Dosen deutlich zu mindern sowie zum anderen die erheblich energiesparsameren bestehenden Flaschenpfandsysteme zum Schutz der Umwelt zu stärken.
Den Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit der Bevölkerung durch Gesetze halten wir GRÜNE für wesentlich für den Zusammenhalt der Gesellschaft und nicht für kleinlich. Aussagen zu Ihrer Situation im Landkreis Delmenhorst in Niedersachsen können von hier aus aus nachvollziehbaren Gründen nicht getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Löhrmann MdL