Frage an Sylvia Löhrmann von Christian M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Ministerin,
warum wurde eine muslimische Grundschülerin wegen „Täuschung“ von der Schule verwiesen, nachdem ihrer Eltern sie vom evangelischen Religionsunterricht abgemeldet haben?
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mann
Sehr geehrter Herr Mann,
zu der von Ihnen gestellten Frage gab es auch eine Kleine Anfrage, die inzwischen beantwortet ist (Drucksache 15/2840 - http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-2840.pdf?von=1&bis=0 )
Der Sachverhalt stellt sich etwas differenzierter dar. Insofern zitiere ich aus der offiziellen Antwort:
"In dem Fall, der der Kleinen Anfrage zu Grunde liegt, meldeten die Eltern ihr Kind im Juli 2010 an der einzigen evangelischen Bekenntnisgrundschule in Mönchengladbach an. Das Kind hatte bis dahin zwei Schuljahre lang eine Gemeinschaftsgrundschule in Mönchengladbach besucht. Drei Wochen nach dem unterrichtsbeginn beantragten die Eltern die Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht und eine Betreuung während dieser Zeit an einem Ort, an dem keine religiösen Inhalte vermittelt würden. Die Schulleiterin antwortete, es gehöre zur Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule, dass Eltern, deren Kind dem Bekenntnis nicht angehöre, die Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis wünschten.
Nachdem das Kind ab Anfang Oktober 2010 nicht mehr am Religionsunterricht teilnahm, führte die Schulleiterin darüber ein Gespräch mit den Eltern. Da das Kind auch danach unentschuldigt dem Religionsunterricht fernblieb, nahm die Schulleiterin der Bekenntnisgrundschule mit Bescheid vom 9. November 2010 die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurück. Sie forderte die Eltern auf, ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule anzumelden. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein; diesen wies das Schulamt zurück. Darauf erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist.
Das Kind besucht weiterhin die evangelische Bekenntnisgrundschule." ...
"Die Entscheidung der Schule bedurfte nicht der Zustimmung des Ministeriums.
Die Rechtslage bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule ist wie folgt. Auf Grund der Vorgaben der Landesverfassung, des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung für die Grundschule darf ein Kind in eine Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. Auf diese Besonderheit bei Bekenntnisschulen werden die Eltern hingewiesen.
In Ausnahmefällen sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulwegs erreichbar ist.
Wenn die Eltern ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden, kann eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in die Bekenntnisschule entfallen. Die Schule kann in einem solchen Fall die Aufnahmeentscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen." ...
Ich hoffe, ich konnte damit den bei Ihnen entstandenen Eindruck korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Löhrmann MdL