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Svenja Stadler
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Frage von Klaus J. •

Frage an Svenja Stadler von Klaus J. bezüglich Wirtschaft

Hallo Frau Stadler,

können Sie mir sagen wer für die Kosten der Kurzarbeit bei VW aufkommt?
Ist es rechtens, dass VW die Kosten für einen Liefrantenstreit der Allgemeinheit "aufdrücken" kann? Wer überprüft den Vorgang auf seine Rechtmäßigkeit und wo kann man diesbezüglich entsprechende Infos als "Otto Normalverbraucher" erhalten?
Ich persönlich finde es unverschämt, dass die nun erfolgte Vereinbarung zwischen VW und dem Lieferanten geheim bleibt, aber Mittel, für die der Steuerzahler aufkommen muss, ganz öffentlich ausgenutzt werden

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Janiszewski

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Janiszewski,

für Ihre Frage vom 24. August danke ich Ihnen. Sommer, Ferien und urlaubsbedingte Teilbesetzung meines Büros ließen sich mit einer zeitnahen Beantwortung leider nicht vereinbaren. Doch, wenngleich der Konflikt zwischen VW und seinem Zulieferer inzwischen weitgehend beigelegt ist, antworte ich Ihnen jetzt gerne.

Das Kurzarbeitergeld wird aus der Arbeitslosenversicherung bezahlt. Also aus einem Topf, in den alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (also nicht „der Steuerzahler“ pauschal) regelmäßig einzahlen, um im Falle des persönlichen Bedarfs nach dem Solidaritätsprinzip Hilfe empfangen zu können.

In diesem Sinne halte ich es gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des VW-Standortes Emden für korrekt und fair, wenn diese Sozialleistung in diesem Fall in Anspruch genommen werden kann. Denn wie auch immer sich der Streit zwischen VW und Prevent hochgeschaukelt und entwickelt hat - die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Folgen ausbaden zu lassen, kann auch von Ihnen nicht gewollt sein. Die Alternative zum Kurzarbeitergeld wäre die Entlassung der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewesen. Die Allgemeinheit müsste dann ebenso die Kosten – diesmal Arbeitslosengeld – tragen. Doch sowohl entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch das Unternehmen VW wären der Unsicherheit ausgesetzt, nach Ende der Krise nicht wieder zueinander zu finden. Da ein Ende des unternehmerischen Engpasses allerdings absehbar war, wäre es widersinnig gewesen, dieses vermeidbare Risiko einzugehen.
Für die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld ist zunächst die Arbeitsagentur zuständig. Sie muss anhand des Gesetzes und ergänzender Handlungsanweisungen prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, einem Antrag auf Kurzarbeitergeld zu entsprechen. Im Falle einer Ablehnung wäre VW der Rechtsweg offen. Im Falle der Bewilligung, gibt es seitens des beantragenden Unternehmens wohl keinen Grund, mit Widerspruch oder Klage zu reagieren.

Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Letztere hat ein Merkblatt hierzu herausgegeben. Für eine intensive Beschäftigung mit dem Thema finden sich ebenfalls im Internet juristische Kommentare zum Gesetz.

Mit freundlichen Grüßen

Svenja Stadler

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