Zum Ausbau von Voratsdatenspeicherung und Biometrie
Sehr geehrte Frau Schulze,
setzt sich Ihre Partei wirklich für den Ausbau von Voratsdatenspeicherung und Biometrie ein?
Kann, besonders in Zeiten des hybriden Krieges, sichergestellt werden, dass etwaige Daten nicht von demokratifeindlichen und ausländischen Akteuren ausgelesen und missbraucht werden können?
Können Sie erläutern in welcher Form die Vorteile der Sammlung und Speicherung persönlicher Daten der Bürger die Nachteile und Gefahren überwiegen würden?
Denken Sie, dass, falls der Ausbau von Voratsdatenspeicherung und Biometrie beschlossen werden sollte, dieser Beschluss vor dem Bundesverfassungsgericht standhält?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr P.,
die SPD-Bundestagsfraktion hat in ihrem Positionspapier “Sicherheit stärken - unsere freie Gesellschaft verteidigen“ (https://www.spdfraktion.de/system/files/documents/position-sicherheit-staerken.pdf) dargelegt, dass sie nach Maßgabe des EUGH-Urteils vom 30. April 2024 eine rechtssichere IP-Adressen-Speicherung prüft. Ziel ist es, die Ermittlungsbehörden in die Lage zu versetzen, Terrorismus und schwerste Straftaten bereits im Vorfeld zu verhindern. Auch die Unterstützung durch Biometrie zur Identifizierung muss technisch und rechtlich geprüft werden.
Der EuGH hat in einem seiner jüngsten Urteile (Rs. C-470/21) erstmals entschieden, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen auch durch das Gemeinwohlziel der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein kann (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=285361&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1). Welchen Nutzen die IP-Adressen-Speicherung bringt, zeigt ein Fall aus Castrop-Rauxel. Dort hatte ein Terrorverdächtiger einen Anschlag am Silvesterabend 2022 im Auftrag der Terrormiliz „Islamischer Staat“ geplant. Im Rahmen eines internationalen Nachrichtenaustausches wurde ein in Deutschland lokalisierter Nutzer des Telegram-Messengers identifiziert. Die IP-Adresse führte zum Telegram-Account.
Dabei gilt natürlich, dass der Einsatz derartiger Ermittlungsinstrumente nicht willkürlich ist, sondern sich im rechtsstaatlichen Rahmen bewegt. Mit der IP-Adressen-Speicherung im obigen Fall konnte ein schwerwiegender Anschlag verhindert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Svenja Schulze