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Svenja Schulze
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Frage von Franz K. •

Was halten Sie von der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht, das Lebensrecht ungeborener Kinder zu schützen? Was werden Sie tun, damit dies auch künftig so bleibt?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht zu diesem wichtigen Thema. Das ungeborene Kind ist in Deutschland durch eine Vielzahl an Vorschriften geschützt, etwa verfassungsrechtlich in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes. Auch im Strafgesetzbuch wird das ungeborene Kind nach Paragraph 218 geschützt: Demnach ist ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig, er bleibt aber straffrei, wenn er innerhalb der ersten drei Monate und nach einer Konfliktberatung durchgeführt wird. Ausdrücklich nicht rechtswidrig ist eine Abtreibung dann, wenn die Schwangerschaft eine gesundheitliche Gefahr für die Frau darstellt oder durch eine Gewalttat entstanden ist.

Eine ungewollte Schwangerschaft bedeutet für die Betroffenen eine große emotionale Belastung. Um Frauen und Männer dabei zu unterstützen, eine ungewollte Schwangerschaft von vornherein zu verhindern, werden wir als Bundesregierung den Krankenkassen ermöglichen, Verhütungsmittel als Satzungsleistung zu erstatten. Bei Geringverdienenden werden die Kosten übernommen. Wir wollen die Forschungsförderung für Verhütungsmittel für alle Geschlechter anheben. Auch die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich dafür ein – und hat das bereits vor der aktuellen Wahlperiode getan –, dass alle Menschen diskriminierungsfrei, ohne Bevormundung und unabhängig von ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Situation über ihre Familienplanung und ihr Sexualleben entscheiden können.

Die Bundesregierung plant die Streichung des Paragraphen 219a, die, so nehme ich an, Anlass Ihrer Frage ist. Der Paragraph verbietet Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. Die Streichung ermöglicht Ärztinnen und Ärzten, öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen zu können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Dies ist sehr wichtig für die Betroffenen, um einen guten Zugang zu fachlich abgesicherten Informationen zu haben.

Gelegentlich wird der falsche Eindruck erweckt, Ärztinnen und Ärzte würden nach der Streichung des Paragraphen 219a die Werbetrommel für Abtreibungen rühren. Ich kann Ihnen versichern: Diese Sorge ist unbegründet. Das ärztliche Berufsrecht verhindert eine mögliche Kommerzialisierung des Eingriffs. Werbung mit kommerziellem Interesse für medizinische Leistungen ist auch künftig ausdrücklich untersagt. Denn: Patientinnen und Patienten sollen darauf vertrauen können, dass sich Ärztinnen und Ärzte nicht von kommerziellen Interessen leiten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Svenja Schulze

 

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