Ist diese Regelung noch gültig?
Sehr geehrte Frau Bundesministerin Svenja Schulze,
nach dem Organigramm des BMZ ist die Unterabteilung 51 und das Referat 511 für Entwicklungsarbeit der Kirchen und Religionen zuständig.
Unter dem Link https://www.bmz.de/de/themen/menschenrecht-religionsfreiheit-weltanschauungsfreiheit
steht am Ende
..... Daher schließt die Religionsfreiheit eine kritische (oder satirische) Auseinandersetzung mit der Religion nicht aus.
Die zahlreichen politischen Solidaritäts-Adressen für Charlie Hebdo für die Aufrechterhaltung von Presse- und Meinungsfreiheit entsprechen nicht der Gesetzeslage: Beschimpfung von Religionen und Majestätsbeleidigung sind in Deutschland strafbar.
Meldung vom 11.01.2015
Ist das noch so?
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre erneute Fragestellung.
§166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen) schützt weder die Kirchen, noch das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung, sondern den „öffentlichen Frieden“. Die Kritik an anderen Religionen oder Religionsgemeinschaften ist nicht strafbar. Auch Satire ist erlaubt. Satire darf nicht alles – aber sie unterliegt dem Schutz der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz. Bei der Kollision mit anderen Grundrechten findet eine Abwägung statt. Insgesamt ist die kriminalpolitische Relevanz dieses Paragraphen sehr gering.
Daher ist die Aussage, dass die Religionsfreiheit eine kritische oder satirische Auseinandersetzung mit der Religion nicht ausschließt, richtig.
Der Bundestag hat im Jahr 2017 den § 103 StGB, der die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter Strafe stellte ("Majestätsbeleidigung"), abgeschafft.
Mit freundlichen Grüßen
Svenja Schulze