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Frage von Nicolas H. •

Frage an Svenja Schulze von Nicolas H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Ministerin Schulze,

studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind als flexibel einsetzbare und tatkräftige Beschäftigte an Universitäten in Nordrhein-Westfalen von unschätzbarem Wert. Sie übernehmen viele grundlegende Funktionen an Lehrstühlen, in Forschungsinstituten und in der Verwaltung. Dennoch ist ihre arbeitsrechtliche Stellung mehr als schlecht. Ich will mich im Folgenden hauptsächlich auf studentische Hilfskräfte beziehen.

Die Bezahlung ist niedrig und nicht an die Tarifverträge der Länder gekoppelt. Sie steigt also nur, wenn einzelne Universitäten - die chronisch über knappe Kassen klagen - diese von sich aus erhöhen.

Das Betriebsverfassungsgesetz nimmt die Beschäftigten von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, also auch der Universitäten, in § 130 aus. Davon betroffen ist auch das Recht auf Gründung eines Betriebsrates. Das Landespersonalvertretungsgesetz kompensiert dies durch die Einrichtung des Personalrates, der aber dank § 5 Abs. 4 LPVG nicht für studentische Hilfskräfte zuständig ist.

Die Situation von insbesondere studentischen Hilfskräften wird dadurch verschärft, dass Arbeitgebender und Prüfender oft ein und dieselbe Person sind. Das Wahrnehmen eigener Rechte kann dadurch zumindest potenziell zu schlechter Benotung führen und nährt damit einen "chilling effect".

Meine Frage lautet daher: Warum wird es toleriert und durch die geltende Gesetzeslage sogar begünstigt, dass unsere nachwachsende Akademikergeneration ihre ersten Berufserfahrungen in prekären Beschäftigungsverhältnissen macht? Ich bitte Sie, sich für den Schutz der hier klar benachteiligten Arbeitnehmenden einzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Höbel

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Sehr geehrter Herr Höbel,

herzlichen Dank für Ihre Frage, mit der Sie Ihre Sichtweise der Beschäftigungssituation von studentischen Hilfskräften darlegen. Diese nehmen – wie Sie zutreffend ausführen – in den Fachbereichen, in Forschungsinstituten und in der Verwaltung Aufgaben wahr, die für den Hochschulbetrieb von hohem Wert sind.

Durch die Beschränkung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes und die Befristung der Verträge wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Hilfskrafttätigkeit neben dem Studium ausgeübt wird. Die Tätigkeit kann dem Studierenden einen praxisnahen Einblick in den Lehr- und Forschungsbetrieb der Hochschule geben und damit ggf. das Interesse an einer wissenschaftlichen Laufbahn fördern. Durch die Begrenzung der Stundenzahl und Befristung der Verträge wird auch erreicht, dass möglichst viele Studierende diese Möglichkeit wahrnehmen können. Die Tätigkeit stellt zudem eine in den Studienablauf gut integrierbare Hinzuverdienstmöglichkeit dar. Von vielen Studierenden wird auch der positive Nutzen für den eigenen beruflichen Lebenslauf, insbesondere auch im Hinblick auf eine spätere Promotion gesehen.

Die Vergütung der Tätigkeit erfolgt nach Richtlinien, die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erstellt worden sind. Das Land Nordrhein-Westfalen und seine Hochschulen sind als Mitglieder der TdL an diese Richtlininien gebunden. Der von der TdL festgelegte Höchstsatz für die Vergütung studentischer Hilfskräfte (ohne Hochschulabschluss) beträgt derzeit 10,73 €/Stunde. Studentischen Hilfskräfte im Masterstudiengang mit einem Bachelorabschluss können bis zu 12,49 € erhalten. Dabei bleibt es dem Ermessen der jeweiligen Hochschule überlassen, ob sie den vorgegebenen Höchstrahmen ausschöpft.
Demgegenüber liegt das Eingangsgehalt für den gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung (der Zugang setzt einen Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschluss voraus) bei 12,74 €/Stunde. Der Stundensatz einer SHK mit Bachelorabschluss entspricht also in etwa dem eines Beamten bzw. einer Beamtin im Eingangsamt für den gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung (Besoldungsgruppe A 9), während der Stundensatz der studentischen Hilfskraft ohne Hochschulabschluss rd. 2 € darunter liegt.

Unabhängig davon sind in der Vergangenheit wiederholt Versuche hinsichtlich der Einbeziehung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte in den Tarifvertrag der Länder (TV-L; früher BAT) unternommen worden. In der TdL hat sich jedoch keine Mehrheit dafür gefunden.

Mit der letzten Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wurden die wissenschaftlichen Hilfskräfte in dessen Geltungsbereich einbezogen. Derzeit wird im Wissenschaftsministerium geprüft, ob auch für die studentischen Hilfskräfte eine Interessenvertretung vorgesehen werden sollte. Die Überlegungen sind aber noch nicht abgeschlossen.

Zu Ihrer Besorgnis, dass durch die Zuordnung der studentischen Hilfskraft zu einem bestimmten Hochschullehrer bzw. einer bestimmten Hochschullehrerin die Wahrnehmung eigener Rechte "zumindest potenziell zu schlechter Benotung" führen könne, ist zu sehen, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin die Prüfungsleistung zu bewerten hat, umgekehrt aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein von dem Studierenden durch die Tätigkeit als studentische Hilfskraft gewonnenes positives Gesamtbild die Benotung auch positiv beeinflussen kann. Grundsätzlich sind für die Studierenden bezüglich ihrer Prüfungsfächer und Prüferinnen und Prüfer zudem auch Auswahlmöglichkeiten gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Svenja Schulze

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