Frage an Sven Schulze von Heiko M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Schulze,
da am 20.6 eine Sitzung des Rechtsausschusses des EU-Parlaments (JURI) bzgl. der geplanten EU-Urheberrechtsreform stattfindet, würde mich es sehr interessieren, wie Sie dazu stehen.
Leider ist das Thema in der öffentlichen Debatte noch nicht richtig angekommen und es ist zu befürchten das der Gestzenwurf im Schatten der WM durchgewunken werden soll obwohl oder gerade weil er so sehr die Möglichkeiten des Internets limitiert.
Was ist ihre Meinung zu dem bevostehenden Gesetzentwurf vorallem im Bezug auf Artikel 13?
Im Koalitionsvertrag zischen Union und SPD wurde festgehallten, dass ein Uploadfilter "unverhältnismäßig" sei. Kann man sich ihrer Meinung darauf verlassen, dass sich bei der Abstimmung an den Koalitionsvertrag gehalten wird und eine derartige Regelung von ihnen und/oder ihrer Parteikollegen abgelehnt wird?
Die Bundesregierung schreibt zum Leistungsschutzrecht, dass selbst heute, 5 Jahre nach Verabschiedung, das Gesetz umstritten ist. In Spanien hatte ein ähnliches Gesetz keine sonderlichen Vorteile sondern eher Nachteile wie eine Studie der Eu-Kommision nahelegt:
"Die Autoren von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS beziehungsweise JRC für Joint Research Centre), einer Großforschungseinrichtung der EU-Kommission, verweisen darauf, dass "der ökonomische Wert" der neuen deutschen und spanischen Verlegerrechte "bisher bei null verbleibt"."
(https://www.zeit.de/digital/internet/2017-12/leistungsschutzrecht-presseverleger-eu-kommission-haelt-studie-zurueck)
Halten sie eine Lizensierung von Hyperlinks als sinvoll, obwohl dies bis jetzt in Deutschland und Spanien keine sonderlichen Erfolge gebracht hat?
Vielen Dank im Vorraus für ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller.
Vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie sich zur Debatte rund um die Novellierung der Urheberechtsrichtlinie äußern.
Hier sprechen Sie vor allem die Artikel 11 und 13 an, für deren Neuregelung ich mich ausspreche. Art. 11 regelt ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger schützt Presseerzeugnisse für 5 Jahre bis nach der Veröffentlichung. Dieses Recht, das Verleger im Printbereich selbstverständlich haben, sollen sie künftig gegenüber Online-Diensten einklagen können. Ausnahmen für u.a. Bildungszwecke oder Hyperlinks sind vorgesehen.
Art. 13: wiederum soll die Verantwortung von Plattform-Betreibern für die Inhalte auf ihrer Website regeln, mit deren Inhalten sie Gewinne einnehmen. Betreiber müssen nach dieser Regelung lediglich Werke, bei denen ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, von ihrer Seite nehmen, nachdem sie auf den Verstoß hingewiesen wurden.
Daher sollen Plattform-Betreiber in Zukunft:
1) Lizenzen mit den Rechteinhabern abschließen;
2) sicherstellen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht auf ihren Websites erscheinen.
Zudem gibt es eine Reihe von Plattform-Betreibern, für die Ausnahmen von dieser neuen Verantwortung gelten. So sind wissenschaftliche Plattformen, wie beispielsweise Wikipedia, oder passive Plattformen wie Ebay nicht von der Monitoring-Pflicht betroffen.
Dies hat nicht die Zensur des Internets zur Folge, wie einige Seiten - insbesondere auch die großen amerikanischen Konzerne wie Google - es gerne vermitteln. Lediglich Plattformen, dir ihr Geschäftsmodell auf der zur Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten aufgebaut haben, müssen sich mit den hochgeladenen Inhalten zukünftig intensiver auseinandersetzen und diese urheberrechtlich überprüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Schulze MdEP