Frage an Susanne Mittag von Maximilian S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Frau Mittag,
wie positionieren Sie sich zu einer Novellierung des BtmG, sodass dem Notfallsanitäter mehr Rechtssicherheit bei der Verabreichung von Betäubungsmitteln gegeben ist?
Mehrere Bundesländer empfehlen dem Notfallsanitäter die Verabreichung von Opiaten bei starken Schmerzzuständen, sowie beim akuten Koronarsyndrom (vgl. Pyramidenprozess und SOP der Länder; z.B. NUN-Algorithmen 2017).
Stand heute macht sich das Rettungsfachpersonal nach BtmG und HeilprG strafbar, wenn es den Patienten adäquat versorgen möchte, obwohl Opiate Bestandteil der Ausbildung sind und vom Notfallsanitäter beherrscht werden sollen.
Ich bedanke mich bereits im voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Herr S.,
Sie beschreiben die rechtliche Lage richtig. Laut BmtG ist es nur Ärzten erlaubt Betäubungsmittel zu verschreiben. Notfallsanitäter dürfen Patienten Opiate verabreichen, aber eben erst nach der Verordnung durch einen Mediziner. Dies kann auch telefonisch geschehen.
Im Gespräch mit den Experten der Fraktion konnte ich erfahren, dass es auch derzeit keine Planungen gibt das BmtG zu ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Mittag