Frage an Susanne Mittag von Rainer N. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Mittag,
es ist ein akutes familiäres Problem. Es sind zwei Pflegekassen zuständig. AOK und KVB. Der Leistungsbezieher muss erst die AOK in Anspruch zu nehmen, bekommt die Hälfte der Kosten übernommen, muss dann bei der KVB, mit der Rechnung und dem von der AOK übernommenen Betrag, noch einen Antrag auf den Rest der Leistung zu stellen.
Meines Erachtens müsste es möglich sein, dass die zuerst in Anspruch genommene Pflegekasse den vollen Betrag erstattet und den Anteil der KVB von dort einzufordern. Entsprechend SGB X § 102, leider nicht im SGB XI enthalten.
Die Pflegekassen erklären, es gäbe keine Möglichkeit, dass eine Kasse den vollen Betrag übernimmt um dann eine Erstattungsmöglichkeit zu nutzen.
Müsste da nicht doch SGB X § 102 auch im Bereich des SGB XI gelten? Denn auch SGB I gilt ja, § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: 4. vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
Sehr geehrter Herr Niehaus,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht.
Ihr Anliegen, dass bei Zuständigkeit zweier Pflegekassen eine Kasse zunächst den vollen Betrag an den Leistungsbezieher erstatten sollte, ist verständlich. Deswegen habe ich dieses an die zuständigen Gesundheitsexperten der SPD-Bundestagsfraktion weitergeleitet.
Möglicherweise kann Ihre Anregung dann bereits in das Pflegestärkungsgesetz III, dessen Entwurf erst kürzlich - am 28. Juni 2016 - von der Bundesregierung beschlossen wurde und der bald im Bundestag beraten wird, miteinfließen.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Mittag, MdB