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Susanne Mittag
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Frage von Frank D. •

Frage an Susanne Mittag von Frank D. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Mittag,

hinsichtlich der Online-Erfassung der Daten für das Nds. Hunderegister ergeben sich viele Kritikpunkte. Entsprechend §16 des Gesetzes zur Neufassung des NHundG wurde ein Privatunternehmen mit der Durchführung der Erfassung der Daten beauftragt.

1) Die KSN GmbH beruft sich auf bei der Festlegung der Gebühr auf §§1, 3, 5 des NVwKostG. Bei ca. 400.000 Hunden geht es bei der aktuellen Gebühr von 17,26 EUR (inkl. MwSt.!) um ein Volumen von mehr als 6 Mio. EUR. Für Erstellung und Betrieb der Software werden branchenüblich wesentlich geringere Werte angesetzt, weshalb die Gebühr unverhältnismäßig und willkürlich scheint. Weshalb wird einem privatwirtsch. Unternehmen für hoheitliche Aufgaben eine derart hohe Gewinnspanne zugebilligt? Zur Ausführung der geforderten Tätigkeit wird keine allzu hohe Personaldecke benötigt, zumal die Daten von Online-Registranten selbst eingepflegt werden.

2) Die Einziehung der Gebühren erfolgt (vorerst) nur per Lastschrift. Bürger ohne Bankkonto dürfen künftig keine Hunde mehr halten?

3) Die Datenerfassung durch die KSN GmbH erfolgt entgegen wichtiger Grundlagen des BDSG. Es fehlen Hinweise hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer der Daten und einer (möglichen) Weitergabe - letzteres wird im Onlineformular NICHT verpflichtend ausgeschlossen.

4) Es ist weiterhin unklar, warum die Datenerfassung nicht durch die Weitergabe der Daten der Kommunen erfolgen kann. Die KSN schließt diese Möglichkeit aus, dennoch wird der § 11 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG wie folgt geändert: "Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des NHundG dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.”

5) Der Zweck des Registers ist in gegenwärtiger Form und mit gegebenen Mitteln fraglich. Wenn Halter und Halter nach einem Beißvorfall weglaufen, wie hilft dieses Hunderegister hier genau?

Mit der Bitte um Bewertung,

vielen Dank und freundlicher Gruß

Frank Decker

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Sehr geehrter Herr Decker,

Sie sprechen ein durchaus interessantes Thema an, das in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Bei der Abfrage von Daten sind selbstverständlich die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Das von Ihnen beschriebene Verfahren mit Lastschrifteinzug darf und kann nicht bedeuten, dass Menschen, die kein Bankkonto führen, als Hundehalter ausgeschlossen werden.
Inwieweit es sich um eine sehr breite Gewinnmarge bei dem genannten Unternehmen handelt, kann ich nicht beurteilen, diese Regelungen sind eine Angelegenheit des Landes und ich bin in dieses Verfahren deshalb nicht eingebunden.
Da kann Ihnen gegebenenfalls der zuständige Landtagsabgeordnete Axel Brammer Auskunft geben.

Doch diese und auch andere Regelungen zeigen deutlich, dass die derzeit geltenden Hundegesetze und -verordnungen in ihrer jetzigen Form reformbedürftig sind. Die einseitige Orientierung an Hundelisten ist wissenschaftlich nicht haltbar. Hier sind die Länder gefragt, denn das bedeutet eine Abkehr der bisherigen Listenregelungen und eine Veränderung des kommunalen Abgabegesetzes. Stattdessen plädieren wir Sozialdemokraten für einen Hundeführerschein als geeignete Orientierungshilfe zur Erhebung der Hundesteuer.

Ich wünsche Ihnen wenig bürokratischen Aufwand, dafür aber viel Freude mit Ihrem Hund.

Freundliche Grüße

Susanne Mittag

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