
(...) Wohnungseigentumsgemeinschaften sind nach § 11 WEG grundsätzlich unauflöslich. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, dem einzelnen Wohnungseigentümer nach der Begründung von Wohnungseigentum eine gesicherte Rechtsstellung zu verschaffen. Dadurch soll die Wertbeständigkeit und Verkehrsfähigkeit des Wohnungseigentums gesichert werden. (...)