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Stephan Thomae
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Stephan Thomae von Gerhard R. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Thomae,

Welche Kriterien würden Sie einem Familienrichter an die Hand geben, um zu entscheiden, ob er einem unehelichen Vater die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts einräumen soll oder nicht?

Welche sind dabei schon kurz nach der Geburt objektiv feststellbar und welche davon würden auch dazu führen, der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu entziehen?
Worin unterscheiden sich diese Kriterien von denen einer ehelichen Geburt?
Welches sind rein kindbezogene Gründe und welche elternbezogen?

Welche Anforderungen würden Sie an die Objektivität der Vorbehalte stellen?

Vielen Dank im Voraus,

Gerhard Raden

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Raden,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Februar 2011.

Die Entscheidung des Familiengerichts, ob nicht miteinander verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten können oder nicht, muss sich immer am Maßstab des Kindeswohls orientieren. Der Begriff "Kindeswohl" ist freilich ein unbestimmter Rechtsbegriff, der für einen abschließenden Kriterienkatalog nicht zugänglich ist. Die Vielzahl der denkbaren Fallkonstellationen in Sorgerechtsverfahren lässt es nicht zu, eine für alle Situationen passende Sammlung von Kriterien zu erstellen.

Aus § 1666 Abs. 1 BGB lässt sich ableiten, dass das Kindeswohl in jedem Fall das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes umfasst. Ob diese Aspekte oder ob das Kindeswohl aus sonstigen Gründen beeinträchtigt ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall und zum jeweiligen Zeitpunkt, in dem der entsprechende Antrag gestellt wurde, entschieden werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Kind in einer Ehe oder außerehelich geboren wurde.

Für die Ausübung der gemeinsamen Sorge ist es von erheblicher Bedeutung, dass die Eltern objektiv dazu in der Lage sind, mit einander zu kooperieren und dazu subjektiv auch bereit sind. Allerdings darf dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass bereits kleinste Streitigkeiten reichen, um diese Voraussetzungen zu verneinen. Die Eltern haben in meinen Augen eine gemeinsame Verantwortung gegenüber dem Kind. Sie müssen daher auch alles ihnen mögliche tun, dieser Verantwortung gerecht zu werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Thomae, MdB

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