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Stephan Pilsinger
CSU
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Frage von Pedro M. •

Wie stehen Sie zum Ersten Gesetz vom 7. Februar 2024 zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Rechten der Verbraucher*innenn? Insbesondere die Regelung von Scoring nach §37 BDSG?

§ 37 a) BDSG – Scoring Ich begrüße, dass im aktuellen Gesetzesentwurf die Rechte der Verbraucher*innen bei der Anwendung des Scorings zukünftig besser geschützt werden sollen und keine personenbezogenen Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten sowie Anschriftendaten genutzt werden dürfen. Jedoch ist mit §37 eine gesetzliche Erlaubnis des Geschäftsmodells insbesondere der Schufa abgebildet, wodurch diese weiter in ihrer Marktmacht vestärkt wird. Die Schufa benötigt damit keine weitere Einwilligung der Betroffenen. Weiterhin fehlen Informationen darüber, inwiefern die Vorgaben in §37 a (2) überprüft werden sollen, wenn nach wie vor
keine unabhängige Prüfung und Aufsicht für das Scoring eingesetzt wird. Wie stehen Sie dazu und was unternehmen Sie um die Rechte von Verbraucher*innen gegenüber von Auskunftskanzleien zu verteidigen?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr M.,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie Ihre Bedenken bezüglich des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesregierung zum Ausdruck bringen. Ihre Kritikpunkte am Entwurf der Ampel kann ich gut nachvollziehen. Bitte erlauben Sie mir, Ihnen einige Gedanken dazu mitzuteilen.

Grundsätzlich begrüße ich, dass die Bundesregierung in ihrem Entwurf den Rechtsanspruch der Betroffenen auf Auskunft gegenüber Unternehmen klarstellen will. Die Regelung des § 34 BDSG, die sich auf den Artikel 15 der EU-Datenschutzgrundverordnung gründet, soll sicherstellen, dass Personen gegenüber Unternehmen einen durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft auf die dort über sie gespeicherten personenbezogenen Daten haben. Im neuen Entwurf sind dazu allerdings auch Einschränkungen vorgesehen, insbesondere wenn durch die Datenauskunft Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Verantwortlichen oder Dritten offenbart würden und das Geheimhaltungsinteresse das Auskunftsinteresse überwiegt. Ich halte die Einschränkungen grundsätzlich für nachvollziehbar. Wenn die erfragte Information Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betrifft, kann dies ein wichtiger Faktor für Unternehmen sein.               

Allerdings schafft es die Ampel nicht, mit dieser Änderung für Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen. Mit der festgelegten Abwägung zwischen Interessen des Unternehmens und denen der Betroffenen geht die Bundesregierung einerseits über europäischen Vorgaben in der Datenschutzgrundverordnung hinaus. Andererseits legt sie nicht näher dar, wann besonders bedeutende Interessen des Unternehmens konkret betroffen sein können. Dadurch entstehen sowohl für die Unternehmen als auch für die Verbraucher Rechtsunsicherheiten. Es sind durch diese ungeklärten Fragen diverse Probleme in der praktischen Umsetzung zu erwarten, sollte der Entwurf so verabschiedet werden. Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum die Bundesregierung diese Kritik, die auch von vielen Sachverständigen geäußert wurde und wird, nicht bereits im Kabinettentwurf aufgegriffen und die Regelung geschärft hat.

Auch bei anderen Regelungen zeigt sich, dass der Änderungsbedarf nicht konsequent umgesetzt wurde.              

Dies ist beispielsweise bei den Regelungen zur Risikoklassifizierung durch Wirtschaftsauskunfteien oder Ratingagenturen, dem sog. Scoring, zu beobachten. Der Scoring-Prozess dient zur Prüfung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen oder in diesem Fall Privatpersonen. Ziel der Änderungen sollte es sein, die besonderen Risiken und Auswirkungen des Scoring-Prozesses durch Mitteilungs- und Transparenzpflichten für betroffene Personen zu verdeutlichen und zu verbessern. Die getroffene Regelung bleibt allerdings hinter dem notwendigen Schutzniveau zurück. Sie verfehlt insbesondere das Ziel, Daten minderjähriger Personen zu schützen. Im aktuellen Gesetzentwurf führt nämlich das Wort "und" im § 37a Abs. 2 Nr. 2 BDSG dazu, dass Daten von minderjährigen Personen eben doch unter Umständen verwendet werden könnten. Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist aber besondere Vorsicht und ein besonderer Schutz geboten. Bereits daran sieht man, welche Auswirkungen die handwerklichen Fehler des Entwurfes haben.   

Zudem bleibt die Bundesregierung hinter den Erwartungen der Digitalwirtschaft zurück. Sie versäumt es, das BDSG ausreichend an die aktuellen Anforderungen anzupassen und eine Antwort auf die Fragmentierung der Datenschutzaufsicht zu finden: 18 Landes- und Bundesbehörden sind in Datenschutzfragen zuständig und kommen nicht selten zu unterschiedlichen Bewertungen derselben oder ganz ähnlich gelagerter Sachverhalte. Deshalb wäre es wichtig gewesen, die Datenschutzkonferenz (DSK), also das Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, zu stärken und auszubauen. Aufgabe der DSK ist es, eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten.         

Insbesondere wäre vor diesem Hintergrund die Einführung einer Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse der DSK zu diskutieren gewesen. Gängige Vorschläge wie die Einführung eines Mehrheitsprinzips bei der Entscheidungsfindung des DSK oder gar eine "Europäisierung" der Datenschutzauslegung, also eine Harmonisierung der Auslegung innerhalb der EU, wurden im Gesetzgebungsprozess nicht einmal diskutiert, geschweige denn abgewogen. Das Bundesministerium des Inneren entzieht sich hier seiner Verantwortung, in dem es pauschal auf die Zuständigkeit der Länder beim Datenschutz verweist. Eine zukunftsfähige Ausrichtung von Datenschutz und Datennutzung wird so verpasst.

Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion werden uns im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, die Bedenken und Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft in Einklang zu bringen und auf eine klare Rechtslage für alle Beteiligten hinwirken.

Mit freundlichen Grüßen    

Stephan Pilsinger, MdB

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