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Stephan Pilsinger
CSU
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Frage von Christian B. •

Werden Sie sich in Zukunft, trotz der starken Lobby, für eine strengere Regulierung von Alkohol (Werbeverbot etc.) einsetzen und wie kann man der Verharmlosung dieser Droge entgegenwirken?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr B.,

 

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht. Alkohol ist in der Tat einer der führenden Risikofaktoren für gesundheitliche Beschwerden. Gerade für junge Menschen birgt der Konsum von Alkohol Gefahren und kann negative körperliche und psychischen Folgen mit sich bringen.

 

Deshalb ist in allen Altersgruppen ein verantwortungsvoller und risikoarmer Umgang mit alkoholischen Getränken von Nöten. Ein besonderer Fokus muss dabei von politischer Seite auf der Prävention bei Kindern und Jugendlichen und der Eindämmung des Rauschtrinkens liegen.

Ein konsequenter Vollzug bestehender rechtlicher Regelungen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Alkohol, leisten einen wichtigen Beitrag zur Alkoholprävention.

 

Überdies besteht ein umfassendes Angebot an Projekten und Maßnahmen im Bereich der Alkoholprävention, die zum Teil bereits seit vielen Jahren von Seiten des Bayerischen Staatsministeriums und Pflege unterstützt und stetig ausgebaut wird. Die Staatsregierung hat beispielsweise im Jahr 2023 insgesamt gut acht Millionen Euro für Suchtpräventions- und Suchthilfeangebote zur Verfügung gestellt, davon über eine halbe Million Euro speziell für Präventionsmaßnahmen gegen Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. So verfolgt der Freistaat Bayern in Bezug auf Alkohol eine umfangreiche und fachlich fundierte Suchtpräventionsstrategie.

 

Darüber hinaus unterliegen Werbemaßnahmen für alkoholische Getränke strikten Einschränkungen. Gemäß § 6 Absatz 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Länder darf sich Werbung für alkoholische Getränke in Rundfunk oder über Telemedien weder an Kinder oder Jugendliche richten, noch durch die Art der Darstellung für Kinder und Jugendliche besonders ansprechend sein oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Zudem darf Werbung für alkoholische Getränke bei öffentlichen Filmvorführungen erst nach 18 Uhr gezeigt werden (§ 11 Abs. 5 Jugendschutzgesetz). 

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Stephan Pilsinger, MdB

 

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